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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. BLw 5/01
  4. vom
  5. 27. April 2001
  6. in der Landwirtschaftssache
  7. betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April
  10. 2001
  11. durch
  12. den
  13. Vorsitzenden
  14. Richter
  15. Dr. Wenzel
  16. und
  17. die
  18. Richter
  19. Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
  20. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
  21. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  22. 101.272,72 DM.
  23. Gründe:
  24. I.
  25. Der Antragsteller macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Die Beteiligten streiten vor allem um die
  26. Frage, ob der Antragsteller 1972 aufgrund einer Vereinbarung in die Rechtsstellung seines Schwiegervaters als LPG-Mitglied eingerückt ist, so daß ihm
  27. dessen Inventarbeiträge zugute kommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem
  28. Antrag auf Zahlung von 101.272,72 DM nebst Zinsen dem Grunde nach stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit
  29. -3-
  30. der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.
  31. II.
  32. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
  33. nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
  34. LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
  35. Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
  36. näher BGHZ 89, 149 ff).
  37. Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Dresden vom 6. Oktober 2000 (NLBzAR 2001, 28 f). Sie zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen
  38. abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem vom Oberlandesgericht
  39. Dresden in jener Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abwiche. Wenn sie
  40. anführt, das Oberlandesgericht Dresden sei davon ausgegangen, eine Übertragung der Rechtsstellung eines LPG-Mitglieds sei vor dem 1. Januar 1976
  41. nur möglich gewesen, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sei, so verweist
  42. sie nicht auf einen abstrakten Rechtssatz, sondern zieht aus der Entscheidung
  43. eine Schlußfolgerung. Unabhängig davon setzt auch das Beschwerdegericht
  44. voraus, daß die Rechtsübertragung vereinbart wurde. Es entnimmt, bezugnehmend auf die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, der Vereinbarung vom
  45. 21. August 1972 zwischen dem Antragsteller, seinem Schwiegervater und der
  46. LPG den Übergang der Mitgliedschaftsrechte und mißt dem Vorbehalt des
  47. Schwiegervaters, daß der Inventarbeitrag an ihn zurückzuzahlen sei, nur Wir-
  48. -4-
  49. kung im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller zu. Daß die
  50. Rechtsbeschwerde diesen Vorbehalt anders gewürdigt sehen möchte, führt
  51. nicht zur Annahme eines Abweichungsfalles im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1
  52. LwVG.
  53. III.
  54. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG.
  55. Wenzel
  56. Krüger
  57. Klein