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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- BLw 35/04
- vom
- 3. März 2005
- in der Landwirtschaftssache
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
- durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
- Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
- ehrenamtlicher Richter -
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- beschlossen:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2004
- wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2 als unzulässig verworfen.
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- Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- beträgt 192.000,00 €.
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- Gründe:
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- I.
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- Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2002 veräußerten die
- Antragsteller zu 1 an die Antragstellerin zu 2 land- und forstwirtschaftlich genutzte
- Flächen. Die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz notwendige Genehmigung erteilte der Beteiligte zu 3 nur unter einer Auflage. Den von der Antragstellerin zu 2
- dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht
- - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist nur teilweise erfolgreich gewesen.
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- Mit ihrer Beschwerde will die Antragstellerin zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat erreichen.
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- II.
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- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses
- Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff.
- LwVG) nicht vorsieht.
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- 2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das
- Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall
- von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen
- des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. Die Antragstellerin zu 2
- beruft sich noch nicht einmal auf eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift.
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- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der
- Antragstellerin zu 2 die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin zu 2 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
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- Wenzel
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- Krüger
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- Lemke
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