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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. BLw 34/02
  4. vom
  5. 3. April 2003
  6. in der Landwirtschaftssache
  7. betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003
  10. durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
  11. Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
  12. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
  14. Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
  15. 2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
  16. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.385,86
  17. Gründe:
  18. I.
  19. Die Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgängerin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls Mitglied
  20. der LPG war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von
  21. 39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
  22. -3-
  23. II.
  24. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
  25. nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
  26. LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
  27. Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
  28. näher BGHZ 89, 149 ff).
  29. Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfindungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund der
  30. Umwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach dem
  31. Ausscheiden der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44
  32. Abs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001,
  33. BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl,
  34. es liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, da das
  35. Beschwerdegericht nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, inhaltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. September
  36. 1991 um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daß
  37. nicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
  38. nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einen
  39. abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht
  40. aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des
  41. Bundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen geht
  42. das Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. April
  43. -4-
  44. 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das Beschwerdegericht
  45. festgestellt hat, nur Mitglied der LPG (T) R.
  46. war, kann sie nur an deren
  47. Vermögen teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R.
  48. nach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG (T) R.
  49. , die erst
  50. verschmol-
  51. zen wurde.
  52. III.
  53. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
  54. Wenzel
  55. Krüger
  56. Lemke