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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. BLw 32/03
  4. vom
  5. 18. März 2004
  6. in der Landwirtschaftssache
  7. -2-
  8. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
  9. 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
  10. Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
  11. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
  13. - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der
  14. der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des
  15. Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
  16. verworfen.
  17. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
  18. 37.017,53 €.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. A.
  22. von B.
  23. N.
  24. Band
  25. (Erblasser) war Alleineigentümer des im Grundbuch
  26. Blatt
  27. eingetragenen Hofes. Er verstarb am 5. Februar
  28. 1999 kinderlos und ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Die Beteiligten sind sein Neffe und seine Nichte.
  29. Mit Vertrag vom 23. September 1982 verpachtete der Erblasser
  30. 9,6102 ha Acker- und Grünland seines 11,4003 ha großes Hofes unter Ausschluß der Hof- und Freifläche sowie von Waldflächen befristet bis zum
  31. -3-
  32. 30. September 1991 an den Ehemann der Antragsgegnerin. Nach Ablauf der
  33. Pachtzeit bewirtschafteten die Antragsgegnerin und ihr Ehemann gemeinsam
  34. die Ländereien des Erblassers bis zu seinem Tod.
  35. Das Landwirtschaftsgericht stellte am 24. Januar 2000 der Antragsgegnerin ein Hoffolgezeugnis aus, wonach sie Hoferbin geworden sei. Im Februar
  36. 2002 wurde zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch gegen die Eigentümereintragung der Antragsgegnerin in das Grundbuch eingetragen.
  37. Der Antragsteller hat beantragt, das der Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen sowie festzustellen, daß er Hofeigentümer geworden
  38. sei, und ein neues Hoffolgezeugnis auszustellen, welches ihn als Hofeigentümer ausweise. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
  39. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller die Durchsetzung seiner Anträge weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die
  40. Zurückweisung des Rechtsmittels.
  41. II.
  42. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
  43. nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
  44. LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ
  45. 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
  46. -4-
  47. 1. Der Antragsteller meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der
  48. Senatsentscheidung vom 26. November 1952 (BGHZ 8, 109 ff.) abgewichen,
  49. indem es den Umstand, daß die Antragsgegnerin das zu dem Hof gehörende
  50. Wohnhaus nicht bewohnt hat, als unschädlich für die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO angesehen hat. Das ist jedoch
  51. nicht richtig. Zum einen verkennt der Antragsteller, daß es in der Vergleichsentscheidung nicht - wie hier - um die Anforderungen an eine formlose Hoferbenbestimmung, sondern um die Frage geht, welche Voraussetzungen vorliegen
  52. müssen, damit ein Gartenbaubetrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung angesehen werden kann. Dazu hat der Senat entschieden, daß eine wirtschaftliche
  53. Einheit erforderlich ist, die eine Hofstelle, also eine mit Wirtschaftsgebäuden
  54. bebaute Fläche, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt, haben muß (BGHZ 8,
  55. 109, 115). Darüber, ob der formlos eingesetzte Hoferbe den Hof von einer solchen Hofstelle aus bewirtschaften muß, verhält sich die Entscheidung nicht.
  56. Demgemäß hat das Beschwerdegericht insoweit auch keinen abweichenden
  57. Rechtssatz aufgestellt. Zum anderen übersieht der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß von dem in der Senatsentscheidung vom 4. Juli 1979 (BLw 9/79, RdL 1980, 108, 110) enthaltenen
  58. Rechtssatz ausgeht, daß der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt
  59. haben muß, um als formlos eingesetzter Hoferbe gelten zu können. Lediglich
  60. für die hier von dem Beschwerdegericht angenommenen besonderen Verhältnisse weicht es davon ab. Damit hat es jedoch keinen dem genannten Rechtssatz entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine Abweichung
  61. im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG - auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 1983 (AgrarR 1984, 133) - liegt somit
  62. nicht vor.
  63. -5-
  64. 2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht auch von
  65. der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Januar 1985
  66. (RdL 2003, 216 ff.) abgewichen sei. Insoweit zeigt er jedoch schon keinen in
  67. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz auf, der von einem in
  68. der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält er
  69. lediglich die Auffassung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft, daß der hier zu
  70. beurteilende Sachverhalt mit dem dort entschiedenen nicht vergleichbar sei.
  71. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht
  72. gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist
  73. für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein
  74. solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni
  75. 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
  76. 3. Aus demselben Grund ist es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unerheblich, ob das Beschwerdegericht gegen die Grundsätze zu den Anforderungen an eine ausreichende Begründung seiner Entscheidung im Sinne
  77. von § 21 Abs. 1 LwVG verstoßen hat, die in den in der Rechtsbeschwerdebegründung näher bezeichneten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Köln enthalten sind.
  78. -6-
  79. III.
  80. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
  81. Wenzel
  82. Krüger
  83. Lemke