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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. BLw 19/06
  4. vom
  5. 26. Oktober 2006
  6. in der Landwirtschaftssache
  7. -2-
  8. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober
  9. 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
  10. Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
  11. ehrenamtlicher Richter beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
  13. - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen
  14. Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der den anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
  16. 321.825 €.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Dezember 2004 verkaufte
  21. die Beteiligte zu 2 eine Teilfläche ihres Hofes von knapp 19,7 ha Größe zum
  22. Preis von 321.825 € an den Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 erklärte rechtzeitig die Ausübung seines ihm früher von der Beteiligten zu 2 eingeräumten
  23. Vorkaufsrechts.
  24. -3-
  25. Das Amt für ländliche Räume versagte die Genehmigung des dadurch
  26. 2
  27. zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 zustande gekommenen
  28. Kaufvertrags mit der Begründung, die Veräußerung der Flächen an den Beteiligten zu 1 führe zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
  29. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Genehmigung versagt.
  30. 3
  31. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
  32. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteilig-
  33. 4
  34. te zu 1 sein Ziel der Genehmigung des Kaufvertrags weiter.
  35. II.
  36. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
  37. 5
  38. nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
  39. LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
  40. 6
  41. 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
  42. liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat,
  43. BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung
  44. oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen
  45. -4-
  46. reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig
  47. aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im
  48. Einzelfall (Senat, Beschl v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,
  49. 193).
  50. 7
  51. 2. So ist es hier; die Rechtsbeschwerde versucht noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Sie weist
  52. zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung u.a.
  53. den von dem Senat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 1991 enthaltenen
  54. Rechtssatz, dass unter bestimmten Umständen ein Nichtlandwirt, der sich zum
  55. leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt hin verändern will, mit sonstigen leistungsfähigen Betrieben bei dem Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen ist, wenn konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens
  56. leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft vorliegen (BGHZ 116, 348, 351),
  57. wiedergegeben hat. Weiter meint die Rechtsbeschwerde jedoch lediglich, die
  58. Entscheidung des Beschwerdegerichts orientiere sich nicht an den Vorgaben in
  59. dem genannten Senatsbeschluss, sondern stelle überzogene Anforderungen an
  60. die Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens
  61. leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft. Dies zeigt, dass der Beteiligte
  62. zu 1 die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
  63. jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel
  64. nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.
  65. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
  66. III.
  67. -5-
  68. 8
  69. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
  70. Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
  71. worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
  72. Krüger
  73. Lemke
  74. Vorinstanzen:
  75. AG Schleswig, Entscheidung vom 01.12.2005 - 11 Lw 46/05 OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.05.2006 - 3 WLw 111/05 -
  76. Czub