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18 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. AnwZ (Brfg) 16/11
  5. Verkündet am:
  6. 2. Juli 2012
  7. Boppel
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  12. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  13. - 2 -
  14. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli
  15. 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-
  16. gerichtshof Prof. Dr. Kayser, den Richter Seiters und die Richterin Dr. Fetzer
  17. sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
  18. für Recht erkannt:
  19. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
  20. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  21. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf
  22. 50.000 € festgesetzt.
  23. Von Rechts wegen
  24. Tatbestand:
  25. 1
  26. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.
  27. - 3 -
  28. Entscheidungsgründe:
  29. 2
  30. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob allein die im angefochtenen Urteil angeführten Umstände den Widerruf rechtfertigten, und dass er deshalb im weiteren Verfahren
  31. prüfen werde, ob sich aus dem Inhalt des Schreibens der Gerichtsvollzieherin
  32. R.
  33. vom 13. Dezember 2010 und den von der Beklagten mitgeteilten weite-
  34. ren Vollstreckungsverfahren ableiten lasse, dass sich der Kläger bereits zum
  35. maßgeblichen Zeitpunkt des ihm am 15. Juli 2010 zugestellten Widerrufsbescheids vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befunden habe. Diese Prüfung
  36. führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung; der Widerruf ist mit
  37. Recht erfolgt.
  38. 3
  39. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
  40. es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
  41. sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete
  42. schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
  43. ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
  44. Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse
  45. vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 und 18. Juli 2011
  46. - AnwZ (B) 52/10, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Liegen Anzeichen dafür vor, dass
  47. der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen
  48. lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter
  49. dem Druck des Widerrufs einer Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als ge-
  50. - 4 -
  51. führt angesehen werden. Geordnete Vermögensverhältnisse setzen demgegenüber voraus, dass der Rechtsanwalt über die Tilgung oder zumindest geordnete Rückführung seiner Schulden hinaus erreicht, dass dauerhaft keine
  52. neuen Verbindlichkeiten auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht
  53. durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern sichergestellt ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. März 2011
  54. - AnwZ (B) 97/09, juris Rn. 9 a.E. und 18. Juli 2011, aaO Rn. 9).
  55. 4
  56. 2. Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung ist davon auszugehen,
  57. dass sich der Kläger bereits bei dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses
  58. des Widerrufsbescheids vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befand.
  59. 5
  60. a) Gegen den Kläger ist am 18. September 2008 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts S.
  61. verurteilt wurde, an die G.
  62. (
  63. C
  64. ) ergangen, durch das er
  65. Versicherung AG 1.785 € nebst
  66. 7 % Zinsen seit dem 30. November 2007 zu zahlen. Streitgegenständlich war
  67. ein Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 VVG wegen Nichtzahlung der Prämie gemäß § 38 Abs. 1 VVG. Die Gläubigerin hat aus
  68. dem Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts S.
  69. vom 5. Dezember 2008 sowie 27. April 2009 die Zwangsvollstreckung über eine
  70. Gesamtforderung von 2.322,43 € betrieben (DR
  71. R.
  72. 6
  73. , Gerichtsvollzieherin
  74. ).
  75. Die Auffassung des Klägers, diese Vollstreckungsmaßnahme sei im
  76. Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unbeachtlich, weil für Ansprüche der Berufshaftpflichtversicherung der Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lex
  77. specialis sei, ist unzutreffend. Zum einen ging es nach dem persönlichen
  78. Schreiben des Klägers vom 23. Mai 2011 bei der Forderung nicht um die allge-
  79. - 5 -
  80. meine Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO), sondern um eine für ein Beratungsmandat abgeschlossene zusätzliche Einzelversicherung. Zum anderen
  81. stände der Umstand, dass es ein Rechtsanwalt zu Vollstreckungen seines Berufshaftpflichtversicherers kommen lässt, einer Berücksichtigung im Rahmen
  82. von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht entgegenstehen, auch wenn der Versicherer
  83. den Zahlungsrückstand noch nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen
  84. hat und deshalb der Widerruf nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gestützt werden
  85. könnte.
  86. 7
  87. Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, im Innenverhältnis habe die
  88. Mandantin die Prämie bezahlen sollen, hier habe es aber Streit gegeben, kann
  89. dahinstehen. Denn dies entlastet den Kläger nicht. Zu einem Gerichtsverfahren
  90. mit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es keinesfalls kommen lassen, dies auch dann nicht, wenn er - wie ohne Nachweise geltend gemacht zeitweilig an einem "Burn-Out-Syndrom" gelitten haben sollte.
  91. 8
  92. Soweit der Kläger behauptet, ohne dies allerdings trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten bis heute zu belegen, dass die Zwangsvollstreckung
  93. bereits vor dem Widerruf "erledigt" worden sei, ist aufgrund der folgenden Ausführungen gleichwohl davon auszugehen, dass er bereits zum Zeitpunkt des
  94. Widerrufs in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebte und nicht in der Lage
  95. war, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.
  96. 9
  97. b) Mit Schriftsatz vom 24. März 2010 haben die Rechtsanwälte D.
  98. und Partner nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger Ansprüche auf Teilung anwaltlicher Gebühren aus einer Untervollmacht gemäß Kostenrechnung vom 10. August 2009 über 602,74 € nebst Zinsen in Höhe von
  99. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2009 gel-
  100. - 6 -
  101. tend gemacht. Wie sich aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin R.
  102. (siehe nachfolgend zu c) ergibt, ist es zu einer Titulierung mit anschließender
  103. Zwangsvollstreckung gekommen.
  104. 10
  105. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 haben die Rechtsanwälte Me.
  106. nach
  107. vorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger Ansprüche im Zusammenhang mit einer Terminswahrnehmung gemäß Kostenrechnung vom 24. Januar 2007 über 221,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
  108. 1. März 2007 geltend gemacht. Wie aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin
  109. R.
  110. folgt, ist es zu einer Titulierung mit anschließender Zwangsvollstreckung
  111. gekommen.
  112. 11
  113. Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011
  114. zu diesen beiden Verfahren angemerkt hat, die Anwaltskosten hätten seine
  115. Mandanten tragen müssen, entlastet dies ihn nicht. Zu einem Gerichtsverfahren
  116. mit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es nicht kommen lassen.
  117. 12
  118. Mit Klage vom 12. Juli 2010 hat der Steuerberater L.
  119. den Kläger
  120. aus einer Bürgschaft auf Zahlung von 5.794,19 € nebst Zinsen in Höhe von
  121. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.702,80 € seit dem 18. Mai
  122. 2010 und aus 91,39 € seit dem 3. Juli 2010 in Anspruch genommen. Schuldnerin der Hauptverbindlichkeit ist die M.
  123. GmbH & Co. KG; der Kläger ist Ge-
  124. schäftsführer (inzwischen Liquidator) der Komplementärin und Alleingesellschafter. Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai
  125. 2011 vorgetragen hat, nach Titulierung sei eine Ratenzahlungsvereinbarung
  126. zwischen dem Gläubiger und der KG vereinbart worden, ist diese offenbar
  127. überholt; denn der Gläubiger hat gegen den Kläger und die KG im Herbst 2011
  128. die Zwangsvollstreckung eingeleitet (siehe d).
  129. - 7 -
  130. 13
  131. c) Unter dem 13. Dezember 2010 hat die Gerichtsvollzieherin R.
  132. fol-
  133. gende den Kläger betreffende Zwangsvollstreckungsverfahren mitgeteilt:
  134. "DR
  135. Telefonbuchverlag, Forderung ca. 600 €;
  136. DR
  137. Gläubiger RAe E.
  138. bez. an GV für Privatanschrift;
  139. und Partner, Forderung ca. 4.000 €,
  140. DR
  141. zahlt;
  142. , Forderung wurde vom Schuldner be-
  143. Gläubiger RAe D.
  144. DR
  145. Gläubiger Su.
  146. rückgenommen;
  147. Telefonbuchverlag, Auftrag wurde zu-
  148. DR
  149. , Forderung ca. 300 €;
  150. DR
  151. bezahlt;
  152. DR
  153. 14
  154. Gläubiger Su.
  155. Gläubiger RA Me.
  156. Gläubiger RA Me.
  157. Gläubigerin OJK H.
  158. , Forderung wurde vom Schuldner
  159. , Forderung ca. 30 €."
  160. Dieses Schreiben ist dem Kläger vom Anwaltsgerichtshof zur Kenntnis
  161. und eventuellen Gegenerklärung übermittelt worden. Der Kläger hat sich jedoch
  162. nicht geäußert und ist im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 21. Januar
  163. 2011, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, auch nicht
  164. erschienen. Er hat im Übrigen - trotz mehrfacher Aufforderungen - weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Anwaltsgerichtshof zu seinen
  165. Vermögensverhältnissen substantiiert und umfassend Stellung genommen.
  166. Auch nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012
  167. auf das Schreiben der Gerichtsvollzieherin ausdrücklich Bezug genommen hat,
  168. hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung, die inhaltlich lediglich die
  169. Begründung des Zulassungsantrags wiederholt, hierzu nicht geäußert.
  170. - 8 -
  171. 15
  172. d) Am 28. Februar 2011 (DR
  173. ) hat der Obergerichtsvollzieher K.
  174. mitgeteilt, dass die Oberjustizkasse H.
  175. gegen den Kläger einen weiteren
  176. Vollstreckungsauftrag über 238 € erteilt hat, darunter 18 € fällig bereits seit 28.
  177. Juli 2008. Am 25. Mai 2011 (DR
  178. ) hat die Gerichtsvollzieherin Sch.
  179. angezeigt, dass in der Zwangsvollstreckungssache Su.
  180. GmbH und De.
  181. Telefonbuchverlag
  182. GmbH ein Antrag auf Pfän-
  183. dung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstreckung wird gegen den Kläger wegen 553,59 € zzgl. Kosten betrieben. Ferner
  184. liegt nach dieser Mitteilung ein Antrag auf Verhaftung des Klägers in seiner Eigenschaft
  185. M.
  186. als
  187. Vertreter
  188. der
  189. von
  190. ihm
  191. als
  192. vermögend
  193. beschriebenen
  194. GmbH & Co. KG vor; insoweit betreibt das Bundesamt für Justiz (Justizbei-
  195. treibungsstelle) die Zwangsvollstreckung wegen 2.521,50 € zzgl. Kosten (DR
  196. ). Am 19. Juli 2011 (DR
  197. ) hat dieselbe Gerichtsvollzieherin an-
  198. gezeigt, dass in der Zwangsvollstreckungssache Sche.
  199. ein Antrag auf Pfän-
  200. dung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstreckung wird gegen den Kläger wegen 7.240,22 € zzgl. Kosten betrieben. Am
  201. 3. August 2011 (DR
  202. ) hat der Obergerichtsvollzieher K.
  203. teilt, dass in der Zwangsvollstreckungssache A.
  204. mitge-
  205. GmbH gegen den Klä-
  206. ger ein neuer Vollstreckungsauftrag über 262,46 € erteilt wurde. Am 16. September 2011 (Amtsgericht S.
  207. M
  208. o.a. Sache des Gläubigers Sche.
  209. 2011 hat das Amtsgericht (
  210. ) ist gegen den Kläger in der
  211. Haftbefehl ergangen. Am 20. September
  212. M
  213. ) in derselben Angelegenheit einen
  214. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 12.124,21 € zzgl. Zinsen und
  215. Kosten übermittelt; die Hauptforderung von 10.692,75 € stammt aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Ha.
  216. dem 5. Oktober 2011 (DR
  217. (
  218. O
  219. ) vom 19. März 2010. Unter
  220. ) hat die Gerichtsvollzieherin Sch.
  221. geteilt, dass in der Zwangsvollstreckungssache L.
  222. und die M.
  223. mit-
  224. gegen den Kläger
  225. GmbH & Co. KG Antrag auf Pfändung und Abnahme der eides-
  226. - 9 -
  227. stattlichen Versicherung gestellt worden ist; die Zwangsvollstreckung wird wegen 1.389,69 € zzgl. Kosten betrieben. Ferner hat das Bundesamt für Justiz
  228. (Vollstreckungsstelle) gegen den Kläger als Vertreter der M.
  229. GmbH & Co. KG
  230. einen Antrag auf Pfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen 53,50 € und Kosten gestellt (DR
  231. , Gerichtsvollzieherin Sch.
  232. Am 17. November 2011 hat die Staatsanwaltschaft Ha.
  233. Amtsgericht Ha.
  234. gegen den Kläger bezüglich der M.
  235. (
  236. Js
  237. ).
  238. ) beim
  239. GmbH & Co. KG und
  240. ihrer Komplementärin einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung beantragt; nach dem Inhalt des Antrags sind gegen die Komplementärin fünf, gegen die KG drei Haftbefehle wegen fälliger Forderungen seit
  241. Anfang 2010 ergangen. Ferner ermittelt die Staatsanwaltschaft (
  242. Js
  243. ) vor dem Hintergrund, dass für die Komplementärin seit 2003, für die
  244. KG in 2009 keine Bilanzen mehr erstellt wurden, gegen den Kläger wegen
  245. Bankrotts. Am 22. November 2011 hat das Amtsgericht S.
  246. in der Zwangsvollstreckungssache der Stadt Mü.
  247. (
  248. M
  249. )
  250. (Stadtkasse) gegen den
  251. Kläger eine Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des Klägers angeordnet. Am 29. November 2011 hat das Amtsgericht S.
  252. in der o.a. Sache L.
  253. (DR
  254. M
  255. )
  256. Haftbefehl gegen den Kläger erlassen. Am 12. De-
  257. zember 2011 hat der Obergerichtsvollzieher K.
  258. chen Sche.
  259. (
  260. ) und L.
  261. bezüglich der o.a. Sa-
  262. (DR
  263. ) den Eingang er-
  264. neuter Verhaftungsaufträge und im Übrigen mitgeteilt, dass ihm ein Vollstreckungsauftrag (DR
  265. ) der Rechtsanwälte Kö.
  266. & Partner vorliege,
  267. der eine Forderung über zur Zeit 43.578,65 € betreffe, die aus einem Vergleich
  268. des Landgerichts Ha.
  269. vom 1. Februar 2008 (
  270. O
  271. ) resultiere. Zur Zeit ist
  272. der Kläger weiter im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ergänzend ist auf die
  273. von der Beklagten überreichten "Übersichten" zu verweisen, die weitere
  274. Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger ausweisen.
  275. - 10 -
  276. 16
  277. e) Dieser Ablauf, den die Beklagte zum Anlass genommen hat, unter
  278. dem 29. Februar 2012 vorsorglich erneut die Zulassung des Klägers wegen
  279. Vermögensverfalls zu widerrufen, zeigt, dass die klägerseits behaupteten "bestens geordneten" Vermögensverhältnisse schon im Juli 2010 nicht vorlagen.
  280. Diverse der titulierten und in die Zwangsvollstreckung gegangenen Forderungen reichen bis in die Zeit vor Erlass des Widerrufsbescheids zurück. Obwohl
  281. der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012 auf die weiteren
  282. Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich Bezug genommen hat, hat sich der
  283. Kläger in seiner Berufungsbegründung hierzu nicht geäußert. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist nach alledem der Schluss gerechtfertigt, dass der
  284. Kläger schon zum Zeitpunkt des Widerrufs - und nicht erst jetzt - nur wirtschaften konnte, indem er immer wieder neue Schulden auflaufen ließ, und dass seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet waren. Soweit sich der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 - allerdings ohne Beifügung irgendwelcher Belege - als "vermögend" darstellt, steht dies der Annahme eines
  285. Vermögensverfalls nicht entgegen. Die in diesem Zusammenhang erfolgten
  286. Hinweise auch auf seine Beteiligung an der M.
  287. GmbH & Co. KG sind ange-
  288. sichts der Vermögenslage dieser Gesellschaft und ihrer Komplementärin ohnehin nicht nachvollziehbar. Denn ungeachtet dessen ist es in der Vergangenheit
  289. zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen. Selbst unter
  290. dem massiven Druck des ihm drohenden Berufsverlusts ist der Kläger ersichtlich nicht willens oder in der Lage, seinen Verbindlichkeiten korrekt nachzukommen und seine Vermögensverhältnisse dauerhaft zu konsolidieren. Von
  291. geordneten Vermögensverhältnissen kann deshalb trotz etwa vorhandenen
  292. Vermögens nicht ausgegangen werden. Vielmehr lag bereits im Juli 2010 Vermögensverfall vor.
  293. - 11 -
  294. 17
  295. 3. Die - im Übrigen ohne nähere Erläuterung - erhobene Rüge, es fehle
  296. an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, ist unbegründet.
  297. Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird die Gefährdung bei Vermögensverfall indiziert. Zwar ist dies nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen, nach dem die Gefährdung zwangsläufig und ausnahmslos
  298. schon aus dem Vermögensverfall folgt. Die Gefährdung wird aber im nach der
  299. gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können, wobei den Rechtsanwalt die
  300. Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B)
  301. 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8, vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl.
  302. 2010, 442 Rn. 11 und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10).
  303. Denn ein Rechtsanwalt, der seine Vermögensverhältnisse nicht in den Griff bekommt und es selbst bezüglich kleinerer Forderungen zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, sich
  304. selbst an Geldern seiner Mandanten zu vergreifen, oder außerstande, gezahlte
  305. Vorschüsse zurückzuzahlen. Jedenfalls aber besteht die Gefahr, dass seine
  306. Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für die Mandanten
  307. bestimmt sind (vgl. auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches
  308. Berufsrecht, § 14 BRAO Rn. 39 m.w.N.). Für das Bestehen eines Ausnahmefalls fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. Lediglich ergänzend verweist der Senat
  309. darauf, dass der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts S.
  310. 2006 (
  311. Js
  312. vom 2. Mai
  313. ) wegen gemeinschaftlichen Betrugs in drei Fällen zu einer
  314. Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde und das Anwaltsgericht für
  315. den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H.
  316. (EV
  317. ) am 21. November
  318. 2007 gegen ihn insoweit einen Verweis und eine Geldbuße von 12.500 € verhängt hat.
  319. - 12 -
  320. 18
  321. 4. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Widerruf nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B)
  322. 7/00, juris Rn. 13, vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859,
  323. vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 9 und vom 22. Juni 2011
  324. - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift
  325. des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO); die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf liegen wie ausgeführt vor.
  326. II.
  327. 19
  328. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
  329. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
  330. Kayser
  331. Seiters
  332. Frey
  333. Fetzer
  334. Martini
  335. Vorinstanz:
  336. AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 AGH 75/10 -