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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 1/02
  4. vom
  5. 25. November 2002
  6. in dem Verfahren
  7. wegen ärztlicher Begutachtung im Widerrufsverfahren
  8. hier: Abänderung einer Kostenentscheidung
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  11. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin
  12. Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
  13. Dr. Wüllrich und Dr. Frey
  14. am 25. November 2002
  15. beschlossen:
  16. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg
  17. vom 30. Juni 2001 und 14. Dezember 2001 wird als unzulässig
  18. verworfen.
  19. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. Die Antragstellerin wurde am 21. September 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht K.
  23. Landgericht S.
  24. und dem
  25. zugelassen.
  26. Mit Schreiben vom 12. April 2000 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach §§ 15, 8 a BRAO auf, sich bis zum 30. Mai 2000 der medizinischen Begutachtung durch einen bestimmten Amtsarzt darüber zu unterziehen,
  27. -3-
  28. ob sie wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte noch zur ordnungsgemäßen
  29. Ausübung des Berufs einer Rechtsanwältin in der Lage sei. Dagegen hat die
  30. Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt.
  31. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 30. Juni 2001, welcher
  32. der Antragstellerin am 28. September 2001 zugestellt worden ist, die Verfügung
  33. der Antragsgegnerin vom 12. April 2000 aufgehoben und hinsichtlich der Kosten angeordnet, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gegen diese Entscheidung hat die
  34. Antragstellerin beim Anwaltsgerichtshof Beschwerde eingelegt mit den Anträgen, die Kostenentscheidung im Beschluß vom 30. Juni 2001 aufzuheben, der
  35. Antragsgegnerin die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen und den Streitwert auf 100.000 DM festzusetzen.
  36. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 14. Dezember 2001 die
  37. Anträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
  38. Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge auf Abänderung der Kostenentscheidung im Beschluß vom 30. Juni 2001 und Festsetzung des Streitwertes weiterverfolgt.
  39. II.
  40. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
  41. Im Verfahren nach § 15 i.V.m. § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der
  42. Anwaltsgerichtshof letztinstanzlich (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998
  43. - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/Braun, BRAO,
  44. 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3). Bereits aus diesem Grund ist die Kostenentscheidung
  45. des Anwaltsgerichtshofs im Beschluß vom 30. Juni 2001 ebensowenig anfecht-
  46. -4-
  47. bar wie die Zurückweisung der Anträge auf Abänderung dieser Kostenentscheidung und "Streitwertfestsetzung" im weiteren Beschluß des Anwaltsgerichtshofs
  48. vom 14. Dezember 2001.
  49. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
  50. Hirsch
  51. Schlick
  52. Schott
  53. Otten
  54. Wüllrich
  55. Frellesen
  56. Frey