Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

60 lines
2.0 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 76/02
  4. vom
  5. 9. Dezember 2003
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin
  11. Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
  12. Dr. Frey und Dr. Wosgien
  13. am 9. Dezember 2003
  14. beschlossen:
  15. Die Hauptsache ist erledigt.
  16. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
  17. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  18. 50.000
  19.    
  20. 
  21. Gründe:
  22. I.
  23. Der am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller nahm am 1. April 2000 eine Beschäftigung bei der F.
  24. cherungs-AG (A.
  25. Versi-
  26. ) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die An-
  27. tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach
  28. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf
  29. des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die
  30. -3-
  31. Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
  32. Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu
  33. erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies
  34. unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenen
  35. Widerrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrund
  36. nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 a
  37. ZPO, 13 a FGG).
  38. Deppert
  39. Schlick
  40. Schott
  41. Otten
  42. Frey
  43. Frellesen
  44. Wosgien