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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 73/03
  4. vom
  5. 18. Oktober 2004
  6. in dem Verfahren
  7. gegen
  8. wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  11. Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
  12. die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin
  13. Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:
  14. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens
  15. sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen
  16. außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller
  17. auferlegt.
  18. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
  19. 50.000 € festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. Der Antragsteller war nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land B.
  23. F.
  24. an den Verwaltungsgerichten P.
  25. und
  26. als Richter auf Probe tätig. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2001
  27. schied er aus dem Richterdienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der
  28. Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom
  29. 24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7
  30. Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich
  31. die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober
  32. 2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zu-
  33. -3-
  34. lassungsantrag zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
  35. II.
  36. Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG
  37. nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen
  38. der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.
  39. Deppert
  40. Basdorf
  41. Salditt
  42. Ganter
  43. Kieserling
  44. Ernemann
  45. Kappelhoff