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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ(B) 29/00
  4. vom
  5. 2. April 2001
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und
  11. Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die
  12. Rechtsanwältin Dr. Hauger am 2. April 2001 nach mündlicher Verhandlung
  13. beschlossen:
  14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
  15. des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. April
  16. 2000 wird zurückgewiesen.
  17. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
  18. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  19. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000
  20. DM festgesetzt.
  21. Gründe:
  22. I.
  23. Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
  24. Zulassung ist mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts M.
  25. vom 20. Juli 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls
  26. widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
  27. -3-
  28. gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
  29. des Antragstellers.
  30. II.
  31. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
  32. der Sache ohne Erfolg.
  33. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für einen Widerruf
  34. der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls, der schon
  35. durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in
  36. das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum
  37. maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind
  38. in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung vollständig und zutreffend dargetan.
  39. Nach wie vor ist nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund entfallen wäre
  40. (vgl. zu den Voraussetzungen Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59).
  41. Der Antragsteller ist weiterhin mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis
  42. eingetragen. Einen Nachweis, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nunmehr wieder geordnet sind, hat er nach wie vor nicht geführt. Ein
  43. weiteres Zuwarten kommt nach wiederholter Belehrung des Antragstellers über
  44. seine Nachweispflicht nicht in Betracht.
  45. Schließlich steht die in Fällen des Vermögensverfalls regelmäßig anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in Frage.
  46. Mittlerweile ist der Antragsteller nicht nur wegen Untreue zum Nachteil einer
  47. Mandantin, sondern auch wegen falscher Versicherung an Eides statt, begangen im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren, rechtskräftig bestraft,
  48. -4-
  49. und zwar in beiden Fällen, jeweils bei Annahme der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu Freiheitsstrafe mit Bewährung.
  50. Hirsch
  51. Fischer
  52. Kieserling
  53. Basdorf
  54. Wüllrich
  55. Ganter
  56. Hauger