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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. AnwZ (B) 27/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 22. April 2002
  6. in dem Verfahren
  7. - Antragsteller und Beschwerdeführer -
  8. gegen
  9. - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
  10. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  11. -2-
  12. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  13. des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick
  14. und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
  15. Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 nach
  16. mündlicher Verhandlung beschlossen:
  17. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofes des Landes
  18. Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen.
  19. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
  20. und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  21. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  22. 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. I.
  25. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht E.
  26. und dem Landgericht A.
  27. zugelas-
  28. sen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2
  29. -3-
  30. Nr. 7 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
  31. II.
  32. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in
  33. der Sache jedoch ohne Erfolg.
  34. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
  35. schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO)
  36. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war,
  37. sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.
  38. Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.
  39. Am 9. Mai 2000 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch Beschluß des Amtsgerichts A.
  40. vom 19. Dezember 2001 ist
  41. über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
  42. Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden
  43. gefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Verfügungsbeschränkung
  44. des Antragstellers über sein Vermögen eintritt. Der Senat hat bereits mit Be-
  45. -4-
  46. schlüssen vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 15/99 = BRAK Mitt. 2000, 144 und
  47. vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99 entschieden, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder den Vermögensverfall beseitige noch die regelmäßig
  48. damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausräume.
  49. Letztere ist insbesondere darin zu sehen, daß Mandanten - vorbehaltlich ihres
  50. guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen
  51. können.
  52. Hirsch
  53. Basdorf
  54. Salditt
  55. Schlick
  56. Kieserling
  57. Otten
  58. Kappelhoff