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114 lines
4.1 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 4/09
  4. AnwZ (B) 66/09
  5. vom
  6. 22. März 2010
  7. in dem Verfahren
  8. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  11. Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
  12. nach mündlicher Verhandlung
  13. am 22. März 2010 beschlossen:
  14. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes
  15. Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2008 und vom 12. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.
  16. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und
  17. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  18. Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt
  19. 50.000 € festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Der Antragsteller ist im Oktober 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
  24. worden. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 4. März 2008 die Zulassung
  25. gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Mit weiterem Bescheid vom 2. Juni 2008 hat sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  26. wegen fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14
  27. -3-
  28. Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.
  29. 2
  30. Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Verfügung vom 4. März 2008
  31. gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 22. August
  32. 2008 und den gegen die Verfügung vom 2. Juni 2008 gerichteten Antrag auf
  33. gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller jeweils mit seiner sofortigen
  34. Beschwerde.
  35. II.
  36. 3
  37. Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.,
  38. § 215 Abs. 3 BRAO), haben in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung
  39. des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
  40. 4
  41. 1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
  42. schon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund der Eintragung des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915
  43. ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt
  44. war, sind in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2008 und in der
  45. zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.
  46. 5
  47. Dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fehlerhaft wären oder
  48. der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar hat
  49. der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und in der Begründung der sofortigen Beschwerde behauptet, sowohl die der eidesstattlichen
  50. Versicherung als auch die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen
  51. -4-
  52. als auch weitgehend die sonstigen gegen ihn geltend gemachten Forderungen
  53. bezahlt zu haben. Er hat hierfür jedoch keinerlei Belege vorgelegt.
  54. 6
  55. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
  56. Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall
  57. liegen nicht vor.
  58. 2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zum Zeitpunkt
  59. 7
  60. der Widerrufsverfügung ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.
  61. 8
  62. Die A.
  63. -Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaft-
  64. pflichtversicherungsvertrag wegen eines Schadensfalles zum 14. Dezember
  65. 2007 gekündigt. Der Antragsteller schloss einen neuen Versicherungsvertrag
  66. mit der Al.
  67. -Versicherung, die nach seinen Angaben die sieben- bis achtfa-
  68. che Prämie verlangte. Offenbar mangels Prämienzahlung widerrief die Al.
  69. -
  70. Versicherung ihre Versicherungsbestätigung vom 23. Januar 2008 mit Beginn
  71. -5-
  72. 14. Dezember 2007 am 7. April 2008. Trotz Bemühungen des Antragstellers ist
  73. es ihm bis zum Termin nicht gelungen, einen anderweitigen Vertragsschluss
  74. nachzuweisen. Der vorgelegte Versicherungsantrag genügt hierfür nicht.
  75. Ganter
  76. Roggenbuck
  77. Kappelhoff
  78. Lohmann
  79. Quaas
  80. Vorinstanz:
  81. AGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 38/08 -