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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 6/13
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- 19. Dezember 2014
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Gutachtenanordnung
- hier: Antrag auf Wiederaufnahme
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
- Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters
- sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer
- am 19. Dezember 2014
- beschlossen:
- Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des
- Klägers vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuständig.
- Der Wiederaufnahmeantrag wird an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.
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- Gründe:
- I.
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- Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit
- Bescheid vom 20. Juli 2011 gab die Beklagte ihm auf, ein ärztliches Attest über
- seinen Gesundheitszustand beizubringen.
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- Auf die dagegen gerichtete Klage hob der Anwaltsgerichtshof den Bescheid auf. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das
- Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Nach Rücknahme des Zulassungsantrags stellte
- der Senat das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 21. März 2013 ein.
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- Der Kläger beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens.
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- Die Rechtspflegerin des Senats hat den Kläger unter anderem darauf
- hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beim Bundesgerichtshof nicht möglich sei, und weiter ausgeführt, dass nur das rechtskräftige, der Klage stattgebende Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das allerdings
- den Kläger nicht beschwere, als Gegenstand eines beim Anwaltsgerichtshof zu
- stellenden Wiederaufnahmeantrags nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153
- VwGO, §§ 578 ff. ZPO in Betracht käme.
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- Der Kläger hat daraufhin seinen Wiederaufnahmeantrag dahin präzisiert,
- dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens "wegen Rücknahme der Berufung
- seitens der Anwaltskammer" beantragt werde. Alleiniger Grund seines Antrags
- sei vielmehr "eine falsche Urteilsbegründung auf Seite 10 Bst. cc) sowie eine
- sich inzwischen mehrfach im Sachsensumpf bestätigende strafrechtlich relevante Rechtsprechung" verschiedener sächsischer Gerichte im Zusammenhang
- mit seinen Auseinandersetzungen mit dem Rechtsanwalt J.
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- , um deren Be-
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- endigung er den Bundesgerichtshof bittet.
- II.
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- Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers
- vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 112c
- Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, §§ 578 ff. ZPO nicht zuständig.
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- Der Kläger wendet sich nicht gegen die Einstellung des Zulassungsverfahrens durch den Bundesgerichtshof, sondern gegen die Urteilsbegründung
- des Anwaltsgerichtshofs, soweit sie an der vom Kläger benannten Stelle Ausführungen zu dessen "Fehde" mit dem Rechtsanwalt J.
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- macht. Der Kläger
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- verlangt ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs. Indes liegt die
- ausschließliche Zuständigkeit für Klagen im Sinn der §§ 578 ff. ZPO nach § 584
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- Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich bei dem Gericht, das im ersten Rechtszug
- erkannt hat. Eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts besteht nach § 584
- Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur, wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde. Danach ist eine Entscheidung über den - gegen das
- Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichteten - Antrag auf Wiederaufnahme des
- Verfahrens, auch soweit sie dessen Zulässigkeit betrifft, dem Anwaltsgerichtshof vorbehalten.
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- Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1
- BRAO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1996
- - 11 C 17/95, juris Rn. 3).
- Limperg
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- Roggenbuck
- Stüer
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- Seiters
- Braeuer
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- Vorinstanz:
- AGH Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - AGH 22/11 (II) -
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