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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 19/11
  4. vom
  5. 10. Oktober 2011
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Abwicklerbestellung
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
  11. die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
  12. am 10. Oktober 2011
  13. beschlossen:
  14. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Der Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen.
  19. Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Mit
  20. Bescheid vom 18. November 2010 hat die Beklagte den Rechtsanwalt R.
  21. Z.
  22. - beschränkt auf vier bei Gericht anhängige Verfahren - zum Ab-
  23. wickler der Kanzlei des Klägers bestellt. Die hiergegen vom Kläger persönlich
  24. erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, weil der
  25. Kläger entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht anwaltlich vertreten war; zudem hatte die Beklagte die Bestellung des Abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs
  26. hat der Kläger persönlich ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit welchem er sich weiterhin gegen die Bestellung des Ab-
  27. - 3 -
  28. wicklers wendet. Er beantragt Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den
  29. vorigen Stand.
  30. II.
  31. 2
  32. 1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg
  33. (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO.
  34. 3
  35. Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe
  36. begehrt, ist als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auszulegen (§ 112e BRAO,
  37. § 124 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung
  38. (§ 124 Abs. 2 VwGO) sind jedoch nicht erfüllt. Es bestehen keine ernsthaften
  39. Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
  40. VwGO). Der Kläger hätte sich vor dem Anwaltsgerichtshof, der gemäß § 112c
  41. Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht, durch einen
  42. Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
  43. des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen müssen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Außerdem
  44. hatte sich die angegriffene Maßnahme - die Bestellung eines Abwicklers - erledigt, nachdem die Beklagte die Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember
  45. - 4 -
  46. 2010 zurückgenommen hatte. Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wurden
  47. nicht verletzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
  48. Kessal-Wulf
  49. Roggenbuck
  50. Frey
  51. Lohmann
  52. Braeuer
  53. Vorinstanz:
  54. AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 22/10 -