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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 11/18
  4. vom
  5. 12. Juni 2018
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen der Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht
  8. ECLI:DE:BGH:2018:120618BANWZ.BRFG.11.18.0
  9. -2-
  10. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018
  11. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
  12. beschlossen:
  13. Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
  14. Das am 19. Januar 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist gegenstandslos.
  15. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  16. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
  20. Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung
  21. entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3
  22. Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.
  23. -3-
  24. 2
  25. Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161
  26. Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
  27. Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen
  28. Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.
  29. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung,
  30. bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH, Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17, juris Rn. 2
  31. und vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 2 mwN).
  32. 3
  33. Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Berufung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der
  34. vorliegenden Art ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben
  35. ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit Berufsrecht vereinbar ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens
  36. gegeneinander aufzuheben.
  37. -4-
  38. 4
  39. Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e
  40. Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Vorsitzende
  41. zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1
  42. BRAO.
  43. Kayser
  44. Vorinstanz:
  45. AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2018 - 1 AGH 2/17 -