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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 11/16
  4. vom
  5. 30. Mai 2016
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
  8. ECLI:DE:BGH:2016:300516BANWZ.BRFG.11.16.0
  9. - 2 -
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
  11. Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters
  12. sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf
  13. am 30. Mai 2016
  14. beschlossen:
  15. Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 2. März
  16. 2015 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. 1. Die Klägerin beantragte am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die
  21. Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2014 ab, da
  22. die Klägerin nicht den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5
  23. Abs. 1 Buchst. i FAO) nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat
  24. der Anwaltsgerichtshof abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
  25. 2
  26. 2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
  27. auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit veterinärmedizinische Fälle im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. i
  28. - 3 -
  29. FAO berücksichtigt werden können, bedarf einer Klärung im Berufungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
  30. II.
  31. 3
  32. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
  33. einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
  34. VwGO).
  35. Rechtsmittelbelehrung
  36. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
  37. Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
  38. Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
  39. ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
  40. sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
  41. (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
  42. - 4 -
  43. in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
  44. es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
  45. (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
  46. Limperg
  47. Roggenbuck
  48. Kau
  49. Seiters
  50. Wolf
  51. Vorinstanz:
  52. AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2015 - 2 AGH 11/14 -