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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ(B) 62/06
  4. vom
  5. 2. Juli 2007
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
  11. Dr. Frellesen und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und
  12. Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
  13. am 2. Juli 2007 beschlossen:
  14. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
  15. der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Antragsteller ist seit 1972 beim Amts- und Landgericht Aachen zur
  19. Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die
  20. Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls
  21. widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der
  22. Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
  23. 2
  24. Das gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässige Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet; denn der Antragsteller hat durch die eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten und seiner eigenen Versicherung an Eides statt hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeschriftsatz schon am Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an
  25. den Anwaltsgerichtshof abgesandt wurde. Dort ist er aber offenbar nicht eingegangen. Daran trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragsgeg-
  26. -3-
  27. nerin ist demzufolge dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mehr entgegengetreten.
  28. Hirsch
  29. Otten
  30. Frey
  31. Frellesen
  32. Wosgien
  33. Vorinstanz:
  34. AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 4/05 -
  35. Schaal
  36. Quaas