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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 61/06
  4. vom
  5. 25. April 2007
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal
  11. sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt
  12. Dr. Martini am 25. April 2007 beschlossen:
  13. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
  14. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
  15. der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen
  16. notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  17. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  18. 50.000 Euro festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem
  23. Amtsgericht W.
  24. und dem Landgericht O.
  25. zugelassen. Mit Ver-
  26. fügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung
  27. wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung
  28. an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der
  29. sofortigen Beschwerde gewandt.
  30. -3-
  31. 2
  32. Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Dezember
  33. 2006 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist
  34. bestandskräftig.
  35. 3
  36. Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl allein die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden (vgl. BGH,
  37. Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v., bei einseitiger Erledigungserklärung).
  38. II.
  39. 4
  40. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider
  41. Rechtszüge und die Erstattung der Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen. Gegen den Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem bestanden
  42. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Einen nachträglichen Wegfall eines etwaigen Vermögensverfalls hat er nicht zweifelsfrei dargetan.
  43. -4-
  44. 5
  45. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
  46. Hirsch
  47. Otten
  48. Hauger
  49. Frellesen
  50. Kappelhoff
  51. Vorinstanz:
  52. AGH Celle, Entscheidung vom 24.04.2006 - AGH 27/05 -
  53. Schaal
  54. Martini