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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. AnwZ (B) 61/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 22. Oktober 2001
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter
  11. und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich
  12. und Dr. Frey auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001
  13. beschlossen:
  14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
  15. des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt
  16. Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000
  17. wird zurückgewiesen.
  18. Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen
  19. Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  20. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
  21. - 3 -
  22. Gründe:
  23. I.
  24. Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde - nachdem frühere
  25. Zulassungen zurückgenommen bzw. widerrufen worden waren - zuletzt wieder
  26. im September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Verfügung vom 19. Januar 2000
  27. hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
  28. Vermögensverfalls widerrufen und später die sofortige Vollziehung angeordnet.
  29. Der Antragsteller hat die Aufhebung der Widerrufsentscheidung beantragt. Der
  30. Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
  31. II.
  32. Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es
  33. hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
  34. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
  35. es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
  36. sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
  37. - 4 -
  38. schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht
  39. ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen
  40. (st. Rspr.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
  41. über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das
  42. vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
  43. (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen
  44. ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).
  45. 2. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs vor.
  46. Der Antragsteller hat am 22. November 1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist deswegen gemäß § 915 ZPO am 27. November
  47. 1999 in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 915
  48. ZPO eingetragen worden.
  49. 3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Dazu wäre die Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte erforderlich gewesen; eine solche hat
  50. der Antragsteller nicht vorgelegt. Im übrigen kann die gesetzliche Vermutung
  51. des Vermögensverfalls nunmehr auch darauf gestützt werden, daß das Amtsgericht - Insolvenzgericht - B. am 17. Januar 2001 einen Antrag auf Eröffnung
  52. eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels
  53. Masse abgewiesen hat.
  54. - 5 -
  55. 4. Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Daß dies in seinem Falle
  56. ausnahmsweise anders sei, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Gefährdung der Rechtsuchenden wird im Gegenteil dadurch unterstrichen, daß gegen
  57. den Antragsteller ein seit dem 7. März 2001 rechtskräftiger Strafbefehl ergangen ist, mit welchem er wegen Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer
  58. Geldstrafe verurteilt worden ist.
  59. Hirsch
  60. Fischer
  61. Schott
  62. Ganter
  63. Wüllrich
  64. Otten
  65. Frey