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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 45/09
  4. vom
  5. 9. Oktober 2009
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
  11. Dr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.
  12. Dr. Quaas
  13. am 9. Oktober 2009
  14. beschlossen:
  15. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des
  16. Gegenstandswerts in dem Beschluss des I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird als
  17. unzulässig verworfen.
  18. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
  19. entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  20. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  21. 50.000 € festgesetzt.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. 1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 19. November 2007 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache hat der
  25. -3-
  26. Antragsteller sofortige Beschwerde, gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts einfache Beschwerde erhoben. Während des Beschwerdeverfahrens ist
  27. die Zulassung des Antragstellers durch bestandskräftig gewordenen Bescheid
  28. vom 30. Juni 2009 wegen Verzichts widerrufen worden. Die Beteiligten haben
  29. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
  30. 2. Die Beschwerde gegen die - inhaltlich der ständigen Rechtsprechung
  31. 2
  32. des Bundesgerichtshofs (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B) 33/86,
  33. BRAK-Mitt. 1987, 154) entsprechende - Festsetzung des Geschäftswerts durch
  34. den Anwaltsgerichtshof ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft
  35. ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007,
  36. 1562).
  37. 3
  38. 3. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach
  39. § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und
  40. § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Die
  41. sofortige Beschwerde wäre als unbegründet zurückgewiesen worden, weil der
  42. Antragsteller, obwohl nach § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26
  43. Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG) dazu verpflichtet, nicht substantiiert dargelegt hat,
  44. -4-
  45. dass und aus welchen Gründen die gegen ihn vollstreckten Forderungen entfallen sind und mit welchen Mitteln er sie erfüllen konnte.
  46. Tolksdorf
  47. Ernemann
  48. Stüer
  49. Schmidt-Räntsch
  50. Quaas
  51. Vorinstanz:
  52. AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 7/07 -