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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 24/10
  4. vom
  5. 18. Oktober 2010
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
  11. Richter
  12. Dr.
  13. Schäfer
  14. sowie
  15. die
  16. Rechtsanwälte
  17. Prof.
  18. Dr.
  19. Stüer
  20. und
  21. Prof. Dr. Quaas
  22. am 18. Oktober 2010 beschlossen:
  23. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  24. des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  25. 30. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
  26. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
  27. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  28. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  29. 50.000 € festgesetzt.
  30. Gründe:
  31. I.
  32. 1
  33. Der Antragsteller ist seit 1968 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. August 2009 hat die Antragsgegnerin
  34. die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
  35. - 3 -
  36. gerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller
  37. sofortige Beschwerde eingelegt.
  38. II.
  39. 2
  40. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42
  41. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne
  42. Erfolg. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der
  43. Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.
  44. 3
  45. Gemäß § 51 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden
  46. Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung
  47. während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung
  48. muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den
  49. übrigen in § 51 BRAO aufgeführten Voraussetzungen entsprechen.
  50. 4
  51. Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch
  52. im Zeitpunkt der Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.
  53. Seine Berufshaftpflichtversicherung bei der A.
  54. Versicherung AG endete am
  55. 21. Juli 2009, Versicherungsschutz bestand bereits seit dem 10. Oktober 2008
  56. nicht mehr. Der Antragsteller hat weder belegt, dass das Versicherungsverhältnis bei der A.
  57. Versicherung AG weiter bestehe, noch hat er ein Versiche-
  58. rungsverhältnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen.
  59. - 4 -
  60. 5
  61. Nachdem beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben,
  62. konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.
  63. Tolksdorf
  64. Roggenbuck
  65. Stüer
  66. Schäfer
  67. Quaas
  68. Vorinstanz:
  69. AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2010 - AGH 42/09 (II) -