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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 14/09
  4. vom
  5. 21. Oktober 2009
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
  11. Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
  12. am 21. Oktober 2009
  13. beschlossen:
  14. Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
  15. Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
  16. Auslagen zu erstatten.
  17. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  18. 50.000 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur
  22. Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. August 2008 gemäß § 14 Abs. 2
  23. Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
  24. auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller
  25. sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 den Widerrufsbescheid vom 30. Januar
  26. 2008 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt
  27. erklärt.
  28. 2
  29. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens
  30. -3-
  31. zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil
  32. der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der
  33. Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des
  34. Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die Antragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend
  35. Rechnung getragen hat.
  36. 3
  37. Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen
  38. Beschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine
  39. Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.
  40. Tolksdorf
  41. Ernemann
  42. Stüer
  43. Frellesen
  44. Quaas
  45. Vorinstanz:
  46. AGH Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 AGH 3/08 -