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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwSt (B) 4/06
  4. vom
  5. 3. Juli 2006
  6. in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
  7. gegen
  8. wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  11. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann
  12. und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Frey. Dr. Wosgien und
  13. Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:
  14. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs BadenWürttemberg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.
  15. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht
  19. genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat
  20. der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur
  21. Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen.
  22. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt mit der sofortigen Beschwerde.
  23. 2
  24. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
  25. 3
  26. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4
  27. Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesge-
  28. -3-
  29. richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom
  30. 10. Mai 1999 – AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO
  31. 6. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluss ist daher unanfechtbar.
  32. Der Senat hat bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Blick
  33. 4
  34. auf die der angefochtenen Entscheidung angefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht
  35. (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. § 21 GKG Rdn. 31).
  36. Hirsch
  37. Basdorf
  38. Wosgien
  39. Ernemann
  40. Frey
  41. Schmidt-Räntsch
  42. Quaas
  43. Vorinstanz:
  44. AGH Stuttgart, Entscheidung vom 6. Februar 2006 - AGH 33/05 -