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  1. 5 StR 96/06
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. IM NAMEN DES VOLKES
  4. URTEIL
  5. vom 4. April 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2006, an der teilgenommen haben:
  11. Vorsitzende Richterin Harms,
  12. Richter Basdorf,
  13. Richterin Dr. Gerhardt,
  14. Richter Dr. Brause,
  15. Richter Schaal
  16. als beisitzende Richter,
  17. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  18. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  19. Rechtsanwalt
  20. als Verteidiger,
  21. Justizangestellte
  22. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  23. -3-
  24. für Recht erkannt:
  25. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
  26. Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 wird verworfen.
  27. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
  28. Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
  29. – Von Rechts wegen –
  30. Gründe
  31. 1
  32. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und
  33. bandenmäßigen Betruges und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu
  34. einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der
  35. Strafe zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von 1.500 € angeordnet.
  36. Die wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte
  37. (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwaltschaft, die
  38. vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos.
  39. 2
  40. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
  41. 3
  42. Der von 1991 bis 1999 überwiegend wegen Verkehrsdelikten
  43. zu drei kürzeren, inzwischen erlassenen Freiheitsstrafen und vier Geldstrafen
  44. verurteilte Angeklagte wurde im August 2004 Mitglied einer Bande, die ertrogene hochwertige PKW nach Mazedonien verkaufte. Er veranlasste am
  45. 15. August 2004 einen Bekannten, ein dafür geeignetes Fahrzeug anzumieten. Der Angeklagte überführte mit Mittätern am nächsten Tag zwei PKW
  46. -4-
  47. nach Mazedonien. Dort kam es zum Streit wegen des dem Angeklagten zugebilligten Anteils am Erlös in Höhe von 1000 €. Diesen hielt der Angeklagte
  48. für zu gering. Er nahm deshalb an den weiteren Straftaten der übrigen Bandenmitglieder nicht mehr teil.
  49. 4
  50. 2. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-
  51. strafe zur Bewährung ausgesetzt, weil der noch unter dem Eindruck der vom
  52. 16. Dezember 2004 bis 3. Juni 2005 vollzogenen Untersuchungshaft stehende Angeklagte sich aller Erwartung nach schon die Verurteilung zur Warnung
  53. dienen lassen werde. Nach Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht folgende besonderen Umstände im
  54. Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angenommen: „Der Angeklagte hat nicht den
  55. ersten Antrieb zur Tat gegeben, ist bereits nach der ersten Fahrt nach Mazedonien wieder ausgestiegen und hat den Kontakt zu den Mitangeklagten abgebrochen. Seine Vorstrafen liegen bereits etliche Jahre zurück“ (UA S. 26).
  56. 5
  57. 3. Diese – wenn auch knappen – Erwägungen greift die Revi-
  58. sion vergeblich an. Das Landgericht hat seinen ihm innerhalb des § 56 StGB
  59. gegebenen Ermessensspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56
  60. Abs. 2 Gesamtwürdigung 4).
  61. 6
  62. Bei der Prüfung der Kriminalitätsprognose hat das Landgericht
  63. die Vorstrafen des Angeklagten bedacht, ihnen aber ohne Rechtsfehler wegen der lange zurückliegenden Taten keine ausschlaggebende Bedeutung
  64. beigemessen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 56 Rdn. 6). Die aus dem
  65. Betrieb der Gaststätte des Angeklagten herrührenden Schulden bedurften
  66. angesichts seiner festgestellten vollständigen sozialen Eingliederung keiner
  67. gesonderten Erörterung als ein die Kriminalität fördernder Umstand. Dass
  68. der Angeklagte nicht aus ehrenwerten Motiven von der Begehung weiterer
  69. Straftaten Abstand nahm, steht der positiven Prognose des Tatrichters angesichts der erstmals erlittenen Untersuchungshaft und des weitgehenden Geständnisses des Angeklagten nicht entgegen.
  70. -5-
  71. 7
  72. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen,
  73. dass die für die Aussetzungsentscheidung angeführten Umstände zwar nicht
  74. jeder für sich betrachtet, jedoch in der rechtlich gebotenen Gesamtschau als
  75. „besondere“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden durften (vgl.
  76. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1).
  77. 8
  78. Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB
  79. war nicht erforderlich, weil keine Gesichtspunkte erkennbar waren, die insoweit nähere Ausführungen geboten hätten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
  80. Harms
  81. Basdorf
  82. Brause
  83. Gerhardt
  84. Schaal