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390 lines
22 KiB

  1. Nachschlagewerk: ja
  2. BGHSt
  3. : ja
  4. Veröffentlichung : ja
  5. § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB
  6. § 66 Abs. 2 StGB
  7. Zur Ermessensausübung bei Anwendung der §§ 66b Abs. 1
  8. Satz 2, 66 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung EGMR
  9. EuGRZ 2010, 25.
  10. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010
  11. – 5 StR 60/10
  12. LG Frankfurt (Oder) –
  13. 5 StR 60/10
  14. alt: 5 StR 21/09
  15. BUNDESGERICHTSHOF
  16. BESCHLUSS
  17. vom 21. Juli 2010
  18. in der Strafsache
  19. gegen
  20. wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  21. -2-
  22. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2010 beschlossen:
  23. 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. November 2009 gemäß
  24. § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Antrag auf nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird zurückgewiesen.
  25. 2. Der
  26. Unterbringungsbefehl
  27. des
  28. Landgerichts
  29. Frank-
  30. furt (Oder) vom 11. August 2008 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache unverzüglich auf freien Fuß zu
  31. setzen.
  32. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
  33. 4. Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten
  34. wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt
  35. dem Landgericht vorbehalten.
  36. G r ü n d e
  37. 1
  38. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 12. November 2009 gegen den Beschwerdeführer (erneut) die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision
  39. des Verurteilten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.
  40. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
  41. -3-
  42. I.
  43. 2
  44. Der wiederholt, unter anderem wegen Sexualdelikten unterschiedlicher Art und Schwere auch gegen Kinder (vgl. Senatsbeschluss vom
  45. 25. März 2009 – 5 StR 21/09 – Tz. 6 bis 11, insoweit in BGHR StGB § 66b
  46. Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2 nicht abgedruckt) vorbestrafte Verurteilte
  47. war durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 1997 wegen
  48. Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
  49. Schutzbefohlenen in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Die Einzelstrafen für die Vergewaltigungsfälle betrugen
  50. jeweils vier Jahre und sechs Monate. Der Verurteilung lag zugrunde, dass
  51. der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 und 1993 in Brandenburg wiederholt sexuelle Handlungen an seiner acht bzw. neun Jahre alten Stieftochter
  52. vorgenommen hatte. In 20 Fällen vollzog er – zumeist unter Mitwirkung seiner Ehefrau, die das Kind festhielt – den vaginalen Geschlechtsverkehr an
  53. dem Mädchen. Den in den ersten acht Fällen von der Geschädigten noch
  54. geleisteten Widerstand überwand er mit Gewalt.
  55. 3
  56. Das Urteil wurde am 6. Januar 1998 hinsichtlich des Schuld- und
  57. Strafausspruchs rechtskräftig, hinsichtlich der Frage der Anordnung einer
  58. Maßregel – zunächst war der Verurteilte im psychiatrischen Krankenhaus
  59. untergebracht worden, nach insoweit erfolgter Aufhebung durch den Bundesgerichtshof wurde eine Maßregel nicht erneut angeordnet – trat Rechtskraft am 8. Juli 1998 ein.
  60. 4
  61. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verbüßte der Verurteilte
  62. vollständig. Seit dem 15. August 2008 befindet er sich aufgrund Beschlusses
  63. des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. August 2008 im Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO.
  64. -4-
  65. 5
  66. Mit Urteil vom 2. Oktober 2008 hatte das Landgericht Frankfurt (Oder)
  67. auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2008 gegen den Verurteilten
  68. gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 StGB nachträglich
  69. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil
  70. hat der Senat durch Beschluss vom 25. März 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Grund für die Aufhebung war, dass
  71. – bei rechtsfehlerfreier Bejahung der formellen Voraussetzungen des § 66b
  72. Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 StGB – die Darlegungen des
  73. Landgerichts den gebotenen Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose
  74. nicht gerecht wurden.
  75. 6
  76. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht nunmehr
  77. erneut die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
  78. II.
  79. 7
  80. Die Revision des Verurteilten führt zur Aufhebung des angefochtenen
  81. Urteils und zur Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
  82. 8
  83. 1. Das Landgericht hat die sachlichen Voraussetzungen des § 66b
  84. Abs. 1 Satz 2 StGB – im Ansatz rechtsfehlerfrei – bejaht. Nach dieser am
  85. 18. April 2007 in Kraft getretenen Bestimmung kann die Unterbringung in der
  86. Sicherungsverwahrung auch dann nachträglich angeordnet werden, wenn
  87. die vom Verurteilten ausgehende Gefahr bereits im Zeitpunkt der Verurteilung erkennbar war, die Sicherungsverwahrung aber aus rechtlichen Gründen nicht verhängt werden konnte. Gegen den Verurteilten konnte aus rechtlichen Gründen bei der Verurteilung am 7. April 1997 nicht auf Sicherungsverwahrung erkannt werden. Die Vorschrift des § 66 StGB war damals auf
  88. – wie hier – im Beitrittsgebiet begangene Taten nicht anwendbar (Art. 1a
  89. -5-
  90. Abs. 1 EGStGB a.F., eingefügt durch Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl II 1990 S. 954).
  91. 9
  92. 2. § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ist grundsätzlich auf Taten anwendbar,
  93. die vor seinem Inkrafttreten – mithin vor dem 18. April 2007 – begangen worden sind, und ausschließlich auf Straftaten, bei deren Aburteilung die Verhängung von Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen ausgeschlossen
  94. war. Die Sicherungsverwahrung rechnet zu den Maßregeln der Besserung
  95. und Sicherung (§ 61 Nr. 3 StGB), für die nach § 2 Abs. 6 StGB das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht maßgebend ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
  96. MRK. Letzterer kann im Geltungsbereich von § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht
  97. als abweichende gesetzliche Bestimmung gemäß § 2 Abs. 6 StGB angesehen werden.
  98. 10
  99. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde als völkerrechtlicher Vertrag durch den Bundesgesetzgeber in das deutsche Recht transformiert. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung kommt den Regelungen
  100. der Konvention der Rang einfachen Bundesrechts zu. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist bei der Interpretation des nationalen Rechts im
  101. Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden
  102. (BVerfGE 111, 307, 317). Dabei sind die Entscheidungen des Europäischen
  103. Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, weil sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG aaO S. 319).
  104. 11
  105. b) Nach dem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
  106. Menschenrechte (Fünfte Sektion) in der Rechtsache M. gegen Bundesrepublik Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) ist die Sicherungsverwahrung – ungeachtet ihrer
  107. Einordnung im deutschen Recht als Maßregel der Besserung und Sicherung
  108. – im Sinne der MRK als Strafe zu qualifizieren, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 MRK gilt (Rdn. 124 bis 133). Der Europäische Gerichts-
  109. -6-
  110. hof für Menschenrechte hat dies unter anderem damit begründet, dass die
  111. Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbunden sei und es in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentlichen
  112. Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungsverwahrung gebe (Rdn. 127 bis 130). Er hat daher im entschiedenen
  113. Fall die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Schadensersatz an
  114. den Beschwerdeführer verurteilt, da die Anwendung des § 67d StGB in der
  115. Fassung vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160), in welchem die Höchstfrist
  116. der Sicherungsverwahrung für Erstverwahrte von zehn Jahren in § 67d
  117. Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. teilweise aufgehoben worden war, auf Altfälle gegen
  118. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK verstoße (Rdn. 135 ff.). Diese Entscheidung ist
  119. endgültig, nachdem der Antrag der Bundesregierung auf Verweisung der
  120. Rechtssache an die Große Kammer am 10. Mai 2010 abgelehnt worden ist
  121. (Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 lit. c MRK).
  122. 12
  123. c) Unmittelbar betroffen von der genannten Entscheidung ist nur die
  124. rückwirkende Geltung von § 67d StGB. Allerdings stellt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB in ihren rechtlichen Voraussetzungen allein auf Straftaten ab, die bereits vor dem
  125. Inkrafttreten der Norm begangen wurden. Die durch den Gerichtshof gegen
  126. die Anordnung der Rückwirkung angeführten Argumente sind auf die § 66b
  127. Abs. 1 Satz 2 StGB zugrundeliegenden Fallkonstellationen übertragbar (vgl.
  128. auch Kinzig NStZ 2010, 233, 239; Müller StV 2010, 207, 211 f.; Eisenberg
  129. NJW
  130. 2010,
  131. 1507,
  132. 1509;
  133. Laue
  134. JR 2010,
  135. 198,
  136. 202
  137. f.;
  138. Peglau
  139. jurisPR-StrafR 1/2010 Anm. 2). Es muss davon ausgegangen werden, dass
  140. der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 MRK auch insoweit annehmen würde.
  141. 13
  142. d) Beanstandet eine Entscheidung des Gerichtshofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus strukturelle Mängel des nationalen Rechts, so
  143. gebietet die Verpflichtung der innerstaatlichen Beachtung der MRK – ungeachtet deren nach Art. 46 MRK auf den Einzelfall beschränkten Bindungswir-
  144. -7-
  145. kung – eine konventionskonforme Ausgestaltung des nationalen Rechts
  146. (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. MRK Verfahren Rdn. 77b).
  147. Auch ohne eine dem § 31 Abs. 1 BVerfGG vergleichbare Vorschrift, wonach
  148. alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und
  149. Behörden an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden
  150. sind, gehört zur Bindung an Gesetz und Recht, dass Gewährleistungen der
  151. Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Ausformung durch die
  152. Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG aaO
  153. S. 323). Die Rangzuweisung der Europäischen Menschenrechtskonvention
  154. als einfaches Bundesrecht führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG aaO). Solange Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft sie die Pflicht,
  155. der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Anderes gilt
  156. allerdings dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs
  157. eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verletzen würde (BVerfG aaO
  158. S. 329); die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung der Gerichte dort, wo der gegenteilige Wille des
  159. nationalen Gesetzgebers hinreichend deutlich erkennbar wird (Giegerich in
  160. Grote/Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz 2006 Kap. 2 Rdn. 20).
  161. 14
  162. e) Nach diesen Grundsätzen kann in den Fällen des § 66b Abs. 1
  163. Satz 2 StGB das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 MRK nicht als
  164. abweichende gesetzliche Bestimmung nach § 2 Abs. 6 StGB angesehen
  165. werden. Eine Interpretation in diesem Sinne würde zur unmittelbaren Kollision der betroffenen Vorschriften führen und im Ergebnis auf eine vollständige
  166. Verwerfung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB hinauslaufen. Anders als bei den
  167. übrigen Regelungen des § 66b StGB würde § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB jeglicher Anwendungsbereich genommen, wenn auf die Geltung der Norm im
  168. Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat abgestellt werden müsste.
  169. -8-
  170. 15
  171. Einer Anwendung des Art. 7 Abs. 1 MRK als abweichende Regelung
  172. nach § 2 Abs. 6 StGB stehen der Gesetzeswortlaut des § 66b Abs. 1 Satz 2
  173. StGB sowie der eindeutige Wille des Gesetzgebers entgegen. Die Vorschrift
  174. wurde als „Altfallregelung“ geschaffen. Ausdrücklich sollte gewährleistet werden, „dass bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung als neu auch solche Tatsachen berücksichtigt werden
  175. können, die das Tatgericht aus rechtlichen Gründen bei seiner Entscheidung
  176. nicht verwerten durfte“ (BTDrucks. 16/4740 S. 23). In die Prüfung sollen Tatsachen einbezogen werden, „die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar oder sogar bekannt waren“ (BTDrucks. aaO). Beispielhaft verweisen
  177. die Gesetzesmaterialen auf die vorliegende Fallgestaltung, in der aufgrund
  178. der damals gültigen Fassung des Art. 1a EGStGB bei Aburteilung im Beitrittsgebiet begangener Anlasstaten Sicherungsverwahrung nicht angeordnet
  179. werden konnte (BTDrucks. aaO S. 22). Raum für eine Anwendung des Art. 7
  180. Abs. 1 MRK ist in diesem Rahmen nicht eröffnet, weil § 66b Abs. 1 Satz 2
  181. StGB ausdrücklich und ausschließlich für Altfälle gilt.
  182. 16
  183. f) Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs stehen der
  184. Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen. Die Frage, ob § 2 Abs. 6 StGB
  185. in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 MRK einer Anwendung des § 66b Abs. 1
  186. Satz 2 StGB widerstreitet, ist – soweit ersichtlich – vom Bundesgerichtshof
  187. noch nicht entschieden worden. Der 4. Strafsenat hat in seinem Beschluss
  188. vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09 – zur Frage der Anwendung von § 66b
  189. Abs. 3 StGB auf Altfälle Stellung genommen. Soweit er die Auffassung vertreten hat, dass § 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 MRK der
  190. Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB in Altfällen zuwiderlaufe, handelt es sich
  191. nicht um einen Fall von Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 GVG. Im Gegensatz
  192. zur Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB verbleibt für § 66b Abs. 3 StGB
  193. bei der vom 4. Strafsenat vertretenen Auffassung ein Anwendungsbereich in
  194. den Fällen, in denen die Anlassverurteilung nach Inkrafttreten der Norm erfolgte; die Norm erschöpft sich nicht in einer Geltung für Altfälle. Der Senat
  195. -9-
  196. muss deshalb nicht entscheiden, ob er sich in Bezug auf § 66b Abs. 3 StGB
  197. der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats anschließen würde.
  198. 17
  199. 3. Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
  200. Menschenrechte hält indes die Ermessensausübung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht Stand. In allen Fällen des § 66b StGB
  201. trifft das Tatgericht eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer der Vertrauensschutz des Verurteilten sowie sein Freiheitsrecht gegen das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit abzuwägen sind. Bei der Anwendung des § 66b
  202. Abs. 1 Satz 2 StGB haben die Strafgerichte darüber hinaus im Blick zu behalten, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es
  203. gebieten kann, über die gesetzlichen Beschränkungen des Anwendungsbereichs der Norm hinaus auf die mit erheblichen Eingriffen in die Freiheitsrechte des Betroffenen verbundene nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu verzichten, wenn eine Gesamtabwägung im Einzelfall ein Überwiegen der Freiheitsrechte gegenüber den Allgemeininteressen ergibt
  204. (BVerfG – Kammer – NJW 2009, 980, 982).
  205. 18
  206. a) Nach den dargestellten Grundsätzen sind in die Ermessensausübung auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Ausformung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzubeziehen. In die Abwägung muss die vom Gerichtshof geforderte
  207. konventionsgemäße
  208. Gewichtung
  209. einfließen
  210. (Gollwitzer
  211. aaO
  212. Rdn. 77a), um eine konforme Anwendung der in Frage stehenden Norm zu
  213. gewährleisten. Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit mit
  214. Art. 7 Abs. 1 MRK streiten in diesem Rahmen unter dem Gesichtspunkt des
  215. Vertrauensschutzes gewichtig zugunsten des Verurteilten.
  216. 19
  217. b) Gleiches gilt für die Erwägungen des Gerichtshofs zu der ebenfalls
  218. angenommenen Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK, mithin des Freiheitsrechts des Verurteilten. Diesbezüglich hält der Gerichtshof in der genannten Entscheidung die Freiheitsentziehung über die ursprünglich für die
  219. - 10 -
  220. Sicherungsverwahrung geltende Zehnjahresfrist hinaus für nicht nach Art. 5
  221. Abs. 1 Satz 2 lit. a MRK gerechtfertigt. Ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug liege nicht vor. Eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c MRK komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Gefahr weiterer schwerer Straftaten nicht konkret und spezifisch genug sei.
  222. 20
  223. Diese vom Gerichtshof für § 67d StGB aufgezeigten Bedenken sind
  224. ebenfalls auf die Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB zu übertragen. Danach beruht die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht
  225. auf einer „Verurteilung" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MRK. Denn
  226. diese setzt die Schuldfeststellung wegen einer Straftat und die Auferlegung
  227. einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme voraus
  228. (EuGRZ aaO Rdn. 87, 95). Die Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung enthält indes keine Schuldfeststellung. Auf
  229. die Anlassverurteilung kann hier nicht abgestellt werden, weil – unter
  230. Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertretenen Grundsätze (aaO Rdn. 100) – ein hinreichender kausaler Zusammenhang zwischen ihr und der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht besteht. Die Verurteilung des Beschwerdeführers im
  231. Jahr 1997 bedeutete, dass er nach spätestens zwölf Jahren aus der Haft zu
  232. entlassen sein würde, und zwar unabhängig von einer bei der Entlassung
  233. bestehenden Gefährlichkeit. Ohne die nachträgliche Einführung des § 66b
  234. StGB hätte er nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können; seine Unterbringung wurde nur durch die nachfolgende Gesetzesänderung im Jahre 2007 möglich und geschah aufgrund eines neuen gerichtlichen
  235. Erkenntnisses.
  236. 21
  237. 4. Vor diesem Hintergrund ist bei konventionskonformer Ermessensausübung von einem grundsätzlichen Überwiegen des Freiheitsrechtes
  238. und des Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers auszugehen.
  239. - 11 -
  240. 22
  241. a) Ungeachtet der Frage, ob § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB insgesamt mit
  242. dem im Lichte der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegenden (vgl. dazu BVerfGE 74, 102, 128 m.w.N.; BVerfG
  243. – Kammer – EuGRZ 2004, 317, 318) Vertrauensgrundsatz (Art. 20
  244. Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG) vereinbar ist (vgl. dazu auch
  245. BGH NJW 2010, 1539, 1542 f.), kann die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage dieser Vorschrift allenfalls bei
  246. höchstgefährlichen Verurteilten in Betracht kommen, bei denen sich die Gefahrenprognose aus konkreten Umständen in der Person oder ihrem Verhalten ableiten lässt. Nur dann erscheint denkbar, dass nach der aus der Entscheidung des Gerichtshofs (EuGRZ 2010, 25) folgenden Rechtsauffassung
  247. der Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten unter Berücksichtigung seines auf höchster Stufe schutzwürdigen Vertrauens in die Unabänderbarkeit
  248. der in der Anlassverurteilung verhängten Rechtsfolge einerseits und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits im Rahmen einer zu seinen Lasten getroffenen Abwägungsentscheidung gerechtfertigt ist.
  249. 23
  250. b) Ein derart schwerwiegendes, sich in konkreten Anhaltspunkten manifestierendes Gefährdungspotential belegen die Feststellungen des Landgerichts nicht.
  251. 24
  252. Sachverständig beraten ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der 67 Jahre alte und aufgrund eines Schlaganfalls im Jahr 2001
  253. in seiner Beweglichkeit eingeschränkte Verurteilte wegen eines Hanges zur
  254. Begehung erheblicher Sexualstraftaten gefährlich ist. Beim Verurteilten handele es sich um eine dissoziale Persönlichkeit, deren Lebensweg auch mangels eines inneren Wertesystems von starker Egozentrik in der Wahrnehmung seiner persönlichen, insbesondere sexuellen Bedürfnisse geprägt sei.
  255. Die massive Verleugnung sowie die damit einhergehende mangelnde therapeutische Aufarbeitung der von ihm begangenen Straftaten verhinderten eine
  256. selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit sowie den Aufbau eines von Empathie getragenen Wertesystems. Da sich die Persönlich-
  257. - 12 -
  258. keitsstruktur auch in der nunmehr seit über 13 Jahren andauernden Haftzeit
  259. trotz überwiegend guter Führung nicht geändert habe, bestehe eine hohe
  260. Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung aus der
  261. Haft auch künftig Sexualstraftaten – gegebenenfalls erneut unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol – aus dem gesamten Spektrum der seit
  262. dem 20. Lebensjahr von ihm begangenen Taten begehen werde.
  263. Damit hat das Landgericht die fortbestehende Gefährlichkeit des Ver-
  264. 25
  265. urteilten im Ergebnis aus der dissozialen Prägung seiner Persönlichkeit und
  266. seines Lebensweges abgeleitet, die sich in den von ihm begangenen Straftaten niedergeschlagen hat, verbunden mit dem Umstand, dass er nie zu einer
  267. therapeutischen Aufarbeitung seiner Straftaten bereit war. Hinreichend konkrete Hinweise auf die Begehung künftiger Straftaten von höchster Schwere
  268. hat das Landgericht demgegenüber nicht festgestellt. Diese sind indes auf
  269. der Grundlage der – nach dem angefochtenen Urteil ergangenen – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls erforderlich, um die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b
  270. Abs. 1 Satz 2 StGB rechtfertigen zu können.
  271. c) Nachdem das Landgericht bereits nach der Zurückverweisung der
  272. 26
  273. Sache durch den Senat mit Beschluss vom 25. März 2009 ergänzende Feststellungen zum Beleg der Gefahrenprognose getroffen hat, schließt der Senat aus, dass noch weitergehende Feststellungen getroffen werden können,
  274. die eine auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten basierende Gefahrenprognose in der Person des Verurteilten begründen. Er hat wegen der aus
  275. Rechtsgründen eingetretenen Ermessensreduzierung von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen.
  276. 5. Die Maßregelanordnung war demzufolge aufzuheben und der An-
  277. 27
  278. trag der Staatsanwaltschaft in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
  279. StPO zurückzuweisen. Der Verurteilte ist unverzüglich auf freien Fuß zu setzen.
  280. - 13 -
  281. 28
  282. 6. Die Entscheidung über die Entschädigung des Beschwerdeführers
  283. wegen der seit Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen
  284. bleibt wegen der größeren Sachnähe dem Landgericht vorbehalten.
  285. Brause
  286. Sander
  287. König
  288. Schneider
  289. Bellay