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  1. 5 StR 59/07
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 24. Mai 2007
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen Betruges
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007
  12. beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten
  14. H.
  15. wird das Ur-
  16. teil des Landgerichts Dresden vom 30. März 2006 gemäß
  17. § 349 Abs. 4 StPO
  18. a)
  19. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig
  20. ist,
  21. b)
  22. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B VI. 2
  23. (laufende Nummer 17 der Tabelle), B VI. 3 b (laufende Nummer 5 der Tabelle) und B VI. 3 c (laufende
  24. Nummer 11 der Tabelle) der Urteilsgründe aufgehoben; diese drei Einzelstrafen entfallen.
  25. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten
  26. und die Revision des Angeklagten Ho.
  27. H.
  28. gegen das
  29. vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
  30. unbegründet verworfen.
  31. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  32. G r ü n d e
  33. 1
  34. Das Landgericht hat den Angeklagten
  35. H.
  36. wegen Betruges in
  37. 125 tateinheitlichen Fällen (Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe)
  38. sowie in weiteren elf hierzu in Tatmehrheit stehenden Fällen des Betruges
  39. -3-
  40. (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
  41. verurteilt und ein Berufsverbot verhängt. Den Angeklagten Ho.
  42. hat es
  43. wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
  44. sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
  45. Ho.
  46. ten
  47. gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Revision des AngeklagH.
  48. führt nach Schuldspruchänderung lediglich zum Wegfall von
  49. drei Einzelstrafaussprüchen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349
  50. Abs. 2 StPO unbegründet.
  51. 2
  52. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die im
  53. Tenor näher bezeichneten Taten nicht von der Anklage umfasst und durften
  54. daher nicht Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein. Ob die in den
  55. tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen mit den Anlegern geführten Einzelgespräche die bereits geleisteten organisatorischen Tatbeiträge nur ergänzten
  56. und damit auch die nicht angeklagten Fälle dem Angeklagten
  57. H.
  58. in-
  59. nerhalb der hier vom Landgericht zutreffend angenommenen Organisationsherrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden können (vgl. auch BGH wistra 2001, 217, 218), kann der Senat offenlassen. Jedenfalls ist der Angeklagte
  60. H.
  61. nicht auf eine derartige Erhöhung des
  62. Schuldumfangs hingewiesen worden. Dass es im Übrigen bei der Annahme
  63. von Tatmehrheit verbleibt, beschwert ihn nicht.
  64. -4-
  65. 3
  66. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden
  67. neun Einzelfreiheitsstrafen eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.
  68. Basdorf
  69. Schaal
  70. Häger
  71. Gerhardt
  72. Jäger