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  1. 5 StR 35/07
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 23. Mai 2007
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Mordes
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007
  10. beschlossen:
  11. Der den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 betreffende
  12. Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten
  13. des Verurteilten zurückgewiesen.
  14. G r ü n d e
  15. 1
  16. Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder
  17. der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden.
  18. 2
  19. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Dies gilt
  20. auch insoweit, als der Verurteilte besonders auf einen vermeintlichen Verstoß „gegen die Unschuldsvermutung“ hinweist. Die damit angesprochene
  21. Urteilspassage (UA S. 79) war Gegenstand der Ausführungen zur Sachrüge
  22. in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Oktober 2006. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 sub II. 2.a
  23. (zutreffend) Stellung genommen.
  24. 3
  25. Ein Begründungsgebot ergab sich auch nicht etwa daraus, dass der
  26. Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung zur
  27. Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingereicht hatte.
  28. 4
  29. Dass – entgegen einem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren – nach § 349 Abs. 2
  30. StPO verfahren wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
  31. -3-
  32. 5
  33. Es besteht kein Anlass zu einer Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Senatsbesetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2005
  34. – 5 StR 269/05 – und vom 5. April 2006 – 5 StR 35/06).
  35. 6
  36. Der Generalbundesanwalt hat keine Stellungnahme abgegeben.
  37. Basdorf
  38. Häger
  39. Schaal
  40. Gerhardt
  41. Jäger