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166 lines
6.2 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. 5 StR 25/00
  4. URTEIL
  5. vom 20. Juni 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. 4.
  12. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
  13. -2-
  14. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2000, an der teilgenommen haben:
  15. Richterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende,
  16. Richter Häger,
  17. Richter Basdorf,
  18. Richterin Dr. Gerhardt,
  19. Richter Dr. Raum
  20. als beisitzende Richter,
  21. Bundesanwalt
  22. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  23. Rechtsanwalt S
  24. als Verteidiger der Angeklagten M
  25. ,
  26. als Verteidiger des Angeklagten L
  27. ,
  28. Rechtsanwalt B
  29. Rechtsanwältin L
  30. als Verteidigerin des Angeklagten Sch
  31. ,
  32. Rechtsanwalt K
  33. als Verteidiger des Angeklagten Ki
  34. ,
  35. Rechtsanwalt Bö
  36. als Beistand des Nebenklägers,
  37. Justizobersekretärin
  38. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  39. -3-
  40. für Recht erkannt:
  41. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1998 werden verworfen.
  42. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
  43. Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  44. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  45. die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen
  46. Auslagen zu tragen.
  47. – Von Rechts wegen –
  48. Gründe
  49. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – die vier Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu
  50. Freiheitsstrafen bzw. zu Jugendstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und
  51. der Nebenkläger machen mit ihren Revisionen – jeweils auf die Sachrüge
  52. gestützt – geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhafterweise sich nicht
  53. vom Tötungsvorsatz der vier Angeklagten überzeugt und dementsprechend
  54. eine jeweilige Verurteilung wegen versuchten Mordes verabsäumt. Die
  55. Rechtsmittel bleiben – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – ohne Erfolg.
  56. -4-
  57. In der Silvesternacht 1997 kam es bei einer Feier zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Die Angeklagten mißhandelten den Nebenkläger erheblich. Anschließend verbrachten
  58. sie den verletzten und bewußtlosen Nebenkläger auf ein freies Feld, wo sie
  59. ihn zurückließen. Als der Nebenkläger erwachte, konnte er in ein Krankenhaus gebracht werden, wo sein Leben durch eine sofortige Operation gerettet wurde.
  60. I.
  61. Soweit das Landgericht sich nicht vom Tötungsvorsatz der Angeklagten hat überzeugen können, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zugrunde.
  62. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel
  63. eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen – mithin auch von der
  64. subjektiven Tatseite – zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem
  65. Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie
  66. etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene,
  67. wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen,
  68. insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar
  69. oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte
  70. Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt
  71. hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; BGH NStZ 1984, 180). Ein solcher Fehler ist hier nicht gegeben.
  72. 1. Mit der bloßen Beanstandung, das Landgericht habe „weder die
  73. Aussage des Geschädigten noch die Bekundungen der Zeugen St
  74. ,
  75. -5-
  76. K
  77. ,G
  78. und R
  79. noch den Ortstermin vom 28. Oktober 1998 gewürdigt“,
  80. kann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Die damit angesprochenen
  81. Beweiserhebungen sind sämtlich urteilsfremd. Diesbezügliche Verfahrensrügen sind nicht erhoben.
  82. 2. Im übrigen kommt allein der – im Ergebnis jedoch nicht durchgreifende – Gesichtspunkt etwaiger Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung in
  83. Betracht, weil das Urteil – wie den Beschwerdeführern zuzugeben ist – insofern knapp ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen besonders nahe liegt, daß der Täter auch mit der
  84. Möglichkeit, daß das Opfer zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er
  85. gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen
  86. Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 3, 37 m.N.). Andererseits ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der
  87. Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH NStZ 1983, 407 m.N.; BGHR StGB
  88. § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 5).
  89. Diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht jedoch mit folgenden
  90. Erwägungen noch hinreichend Rechnung getragen: „Zwar bestand bei einer
  91. damals herrschenden Außentemperatur von 6 ° C eine Gefahr der Unterkühlung des Geschädigten, die die Angeklagten als eine von ihnen verursachte
  92. Lebens- oder Leibesgefahr des Geschädigten zumindest als möglich
  93. voraussahen und billigten. Darin liegt aber noch nicht das Einverständnis
  94. damit, daß diese Gefahr in einen wirklichen Schaden an Leben oder Leib
  95. umschlage. So war es auch hier. Die Angeklagten spürten nach ihrem eigenen Empfinden zumindest keine extreme Kälte. Auch über das Ausmaß der
  96. Verletzungen des Geschädigten, die, wie später festgestellt, zum Teil lebensbedrohlich waren, waren sich die Angeklagten nicht im Klaren“
  97. (UA S. 54).
  98. -6-
  99. Schließlich mußten auch die zuvor von den Angeklagten geführten
  100. Reden, den Nebenkläger vom Balkon zu werfen, ihn „einzubuddeln“ oder in
  101. einen Fluß zu werfen, nicht weiter als im Urteil geschehen erörtert werden.
  102. Erkennbar hat das Landgericht diese „Spekulationen“, die es als „ziellos“ und
  103. „halbherzig“ bezeichnet, als durch das weitere Tatgeschehen überholt erachtet.
  104. II.
  105. Schließlich deckt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils im
  106. Umfang der Anfechtung weder einen sonstigen Rechtsfehler zum Vorteil der
  107. Angeklagten noch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
  108. Tepperwien
  109. Gerhardt
  110. Häger
  111. Basdorf
  112. Raum