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439 lines
14 KiB

  1. 5 StR 15/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. IM NAMEN DES VOLKES
  4. URTEIL
  5. vom 20. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u. a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 2008, an der teilgenommen haben:
  11. Vorsitzender Richter Basdorf,
  12. Richter Dr. Raum,
  13. Richter Schaal,
  14. Richterin Roggenbuck,
  15. Richterin Dr. Schneider
  16. als beisitzende Richter,
  17. Staatsanwalt
  18. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  19. Rechtsanwalt B.
  20. als Verteidiger,
  21. Rechtsanwältin S.
  22. als Vertreterin der Nebenklägerin,
  23. Justizangestellte
  24. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  25. -3-
  26. für Recht erkannt:
  27. 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
  28. 12. Juni 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten G.
  29. betrifft. Jedoch bleiben
  30. die bisher getroffenen Mindestfeststellungen zur Anwesenheit des Angeklagten G.
  31. K.
  32. bei dem ersten Überfall auf
  33. (am 15. Dezember 2005) und zu seiner Mitwirkung
  34. hieran aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision der Nebenklägerin verworfen.
  35. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  36. – Von Rechts wegen –
  37. Gründe
  38. 1
  39. Das Landgericht hat den Angeklagten G.
  40. perverletzung (erster Überfall auf K.
  41. wegen gefährlicher Kör-
  42. am 15. Dezember 2005) unter Ein-
  43. beziehung einer anderweitig verhängten rechtskräftigen Jugendstrafe (zwei
  44. Jahre und sechs Monate) zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge
  45. (zweiter Überfall auf K.
  46. ) und der versuchten schweren räuberischen Er-
  47. pressung (zum Nachteil des Zeugen Sch.
  48. ) freigesprochen. Gegen den
  49. -4-
  50. freisprechenden Teil des Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
  51. auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg und führt wegen des Zusammenhangs mit dem
  52. Verurteilungsfall zur Aufhebung des gesamten Urteils gegen G.
  53. mit Aus-
  54. nahme der Mindestfeststellungen zu seiner Tatbeteiligung im Verurteilungsfall. Im gleichen Umfang hat auch das zulässige Rechtsmittel der Nebenklägerin Erfolg, das lediglich jene Mindestfeststellungen betreffend unbegründet
  55. ist. Der Angeklagte G.
  56. hat seine Revision zurückgenommen.
  57. 2
  58. 1. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
  59. 3
  60. Der Angeklagte traf sich am Nachmittag des 15. Dezember 2005 mit
  61. den Mitangeklagten Schr.
  62. K.
  63. . Sie kamen überein,
  64. in seiner Wohnung aufzusuchen. Dieser hatte vier Tage zuvor die
  65. Jacke des Schr.
  66. Z.
  67. und Z.
  68. mit 150 Euro entwendet. Nachdem Schr.
  69. und
  70. sie ihm gewaltsam wieder abgenommen hatten, fehlten 20 Euro aus
  71. der Jacke. Dieses Geld wollten die Angeklagten nun „eintreiben“. Gewaltsam
  72. verschafften sie sich Einlass in die Wohnung K.
  73. dem Geld. K.
  74. s und verlangten nach
  75. beteuerte, kein Geld zu haben. Daraufhin schlug ihm jeder
  76. der Angeklagten mehrmals wuchtig mit Händen und Fäusten gegen Kopf und
  77. Oberkörper. Als K.
  78. am Boden lag, peitschte Schr.
  79. mit einem Ast
  80. dessen Gesicht, stach ihm damit ins Ohr und würgte ihn. Sodann versetzten
  81. die Angeklagten ihm weitere Schläge und Tritte. Auf Aufforderung des
  82. Schr.
  83. durchsuchten die Angeklagten G.
  84. und Z.
  85. fanden jedoch kein Geld. Sodann brachten beide Schr.
  86. auf K.
  87. die Wohnung,
  88. davon ab, weiter
  89. einzuschlagen. Gegen 20.15 Uhr verließen die Angeklagten ge-
  90. meinsam die Wohnung (erster Überfall auf K.
  91. K.
  92. 4
  93. seinen Bekannten
  94. ).
  95. blutete stark, konnte aber stehen und sich mit
  96. Sch.
  97. und
  98. O.
  99. unterhalten, die sich
  100. ebenfalls in der Wohnung aufhielten. Ärztliche Hilfe lehnte er ab.
  101. O.
  102. verließ aus Angst vor weiteren Übergriffen die Wohnung und ließ
  103. -5-
  104. dabei ihre Reisetasche in der Wohnung zurück.
  105. Sch.
  106. sah weiter
  107. fern.
  108. 5
  109. Zwischen 20.30 Uhr und 0.15 Uhr verschaffte sich mindestens eine
  110. Person – möglicherweise einer der Angeklagten – abermals Zutritt zur Wohnung des
  111. K.
  112. erneut und brachte K.
  113. . Der Eindringling durchsuchte die Wohnung
  114. erhebliche Verletzungen bei, u. a. versetzte er
  115. ihm einen Messerstich in den Oberschenkel. Aufgrund dieser Verletzungen
  116. verstarb K.
  117. 6
  118. zwischen 3.00 und 5.00 Uhr.
  119. b) Der Angeklagte G.
  120. K.
  121. stellt, K.
  122. hat eingeräumt, bei dem ersten Überfall auf
  123. dabei gewesen zu sein. Er hat jedoch in Abrede ge-
  124. selber geschlagen zu haben. Vielmehr habe er versucht, ihn vor
  125. den Schlägen Schr.
  126. s zu schützen. Von dem festgestellten Umfang der
  127. Tatbeteiligung des Angeklagten G.
  128. hat sich das Landgericht im Wesentli-
  129. chen aufgrund der den Angeklagten in diesem Sinne belastenden Angaben
  130. des Mitangeklagten Schr.
  131. 7
  132. und der Zeugin O.
  133. überzeugt.
  134. c) Hinsichtlich des zweiten Überfalls, bei dem nach Anklage im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Zeuge Sch.
  135. Opfer einer versuch-
  136. ten räuberischen Erpressung geworden sein soll, hat der Angeklagte G.
  137. jede Tatbeteiligung bestritten. Dies hat das Landgericht als nicht zu widerlegen angesehen. Zwar habe der Zeuge Sch.
  138. den Angeklagten G.
  139. als
  140. den Täter des zweiten Überfalls identifiziert, die Angaben des Zeugen seien
  141. allerdings wegen zahlreicher Widersprüche und des darin zum Ausdruck gekommenen Belastungseifers des Zeugen nicht zuverlässig genug, um die
  142. Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten G.
  143. 8
  144. hierauf zu stützen.
  145. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in Bezug auf den Freispruch des Angeklagten G.
  146. – insoweit liegt eine Tat im Sinne des § 264
  147. StPO vor – revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
  148. -6-
  149. 9
  150. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht
  151. in der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die
  152. revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter
  153. Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung
  154. widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Gesichtspunkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, ob der Tatrichter von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab
  155. ausgegangen ist oder überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. August 2007
  156. – 5 StR 31/07; BGH NJW 2005, 1727). Aus den Urteilsgründen muss sich
  157. auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH,
  158. Urteil vom 8. Mai 2008 – 3 StR 53/08; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).
  159. 10
  160. Die dem Freispruch des Angeklagten G.
  161. zugrunde liegende Be-
  162. weiswürdigung weist Rechtsfehler in diesem Sinne auf, da die Strafkammer
  163. sich mit möglicherweise beweisrelevanten belastenden Umständen nicht hinreichend auseinandersetzt und eine nachvollziehbar umfassende Gesamtwürdigung der einzelnen Beweisergebnisse nicht anstellt. So begegnet es
  164. durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer nur isoliert die für und wider die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch.
  165. sprechenden Um-
  166. stände abwägt, eine Erörterung der diese belastenden Angaben stützenden
  167. Beweisanzeichen, die mit nicht geringem Gewicht für eine Tatbeteiligung des
  168. Angeklagten G.
  169. 11
  170. sprechen könnten, aber vermissen lässt.
  171. Zwar stellt das Landgericht zutreffend auf zahlreiche Widersprüche
  172. und Fragwürdigkeiten im Aussageverhalten des bei den Vernehmungen
  173. deutlich alkoholisierten Zeugen Sch.
  174. ab. Losgelöst von maßgeblichen
  175. -7-
  176. weiteren Beweisergebnissen kommt es auf dieser Grundlage zu dem
  177. Schluss, dass hierauf eine Überzeugung nicht gestützt werden könne. Damit
  178. wird es aber der Beweissituation nicht gerecht, die gerade nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte allein durch die Angaben des Zeugen
  179. belastet wird.
  180. 12
  181. a) So nimmt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht in den
  182. Blick, dass der Angeklagte um 0.30 Uhr des 16. Dezember 2005 – also kurze
  183. Zeit nach dem zweiten Überfall – mit der Reisetasche der Frau O.
  184. , in
  185. der sich das Fernsehgerät des Getöteten befand, nach Hause gefahren ist
  186. und diese Gegenstände später bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden
  187. konnten. Da sich sowohl das Fernsehgerät als auch die Reisetasche nach
  188. dem ersten Überfall noch in der Wohnung befanden – belegt durch die für
  189. uneingeschränkt glaubhaft erachteten Angaben der Frau O.
  190. –, kann
  191. diesem Umstand maßgeblich belastende Wirkung im Hinblick auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten G.
  192. 13
  193. zukommen.
  194. Soweit das Landgericht dem Besitz der Beutestücke kurze Zeit nach
  195. der Tat für die Überzeugungsbildung kein weiteres Gewicht zugemessen hat,
  196. da es eine anderweitige, im Einzelnen jedoch ungeklärte Besitzerlangung der
  197. Gegenstände aus der Wohnung des Getöteten zugrunde gelegt hat, weckt
  198. dies durchgreifende Bedenken. Denn Grundlage für diese Feststellung ist
  199. allein die Einlassung des Angeklagten, die jedoch – wie das Landgericht umfassend erörtert – durch die Beweisaufnahme im Übrigen keine Bestätigung
  200. gefunden hat. So hat der Angeklagte G.
  201. angegeben, die Tasche mit dem
  202. Fernsehgerät aus einer Pizzeria, die er gemeinsam mit den Mitangeklagten
  203. besucht haben will, mitgenommen zu haben. Die Anwesenheit des G.
  204. in
  205. der Pizzeria ist jedoch von den Mitangeklagten und von Zeugen entweder
  206. nicht bestätigt oder bestritten worden. Allein auf dieser dürftigen Beweisgrundlage durfte der Umstand, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Tat
  207. im Besitz der Beute war, bei einer zusammenfassenden Würdigung der für
  208. die Tatbeteiligung sprechenden Indizien nicht unerörtert bleiben.
  209. -8-
  210. b) Darüber hinaus erwägt die Strafkammer im Rahmen der Beweis-
  211. 14
  212. würdigung nicht hinreichend, dass sich an dem Messer des Angeklagten G.
  213. – welches nach sachverständiger Wertung als Tatwaffe für den tödlichen
  214. Messerstich, wenngleich nicht zwingend (vgl. UA S. 104 f., 109), in Betracht
  215. kommt – DNA-Spuren des Getöteten befunden haben. Diesen Umstand durfte es nicht schon deswegen unbeachtet lassen, weil der Angeklagte G.
  216. erstmals in der Hauptverhandlung und entgegen früheren Vernehmungen
  217. diese Spuren damit erklärt hat, er habe bei dem ersten Überfall dem Angeklagten Schr.
  218. K.
  219. das Messer gegeben und dieser habe damit
  220. eine Schnittwunde am Ohr beigebracht. Denn der Einsatz eines Mes-
  221. sers bei dem ersten Überfall ist weder von den Mitangeklagten noch von der
  222. Zeugin O.
  223. bestätigt und deswegen vom Landgericht auch nicht den
  224. Feststellungen zugrunde gelegt worden. Zwar ist bei dem Getöteten eine
  225. Rissverletzung am Ohr festgestellt worden, die mit der stumpfen Seite des
  226. Messers des Angeklagten G.
  227. verursacht worden sein kann, jedoch belegt
  228. dies nicht, dass diese Verletzung im Rahmen des ersten Überfalls gesetzt
  229. worden ist. Eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Angeklagten
  230. G.
  231. für die Änderung seines Aussageverhaltens lassen die Urteilsgründe
  232. ebenso vermissen wie die Untersuchung der Bedeutung der Spurenlage an
  233. dem Messer – an dem sich keine DNA-Spuren des Mitangeklagten Schr.
  234. befunden haben, was für sich freilich keine tragfähige überführende Beweiskraft hätte – für die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten in
  235. zusammenfassender Würdigung mit den anderen Beweisanzeichen.
  236. 15
  237. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der
  238. gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung der Indizien sich hinsichtlich des
  239. zweiten Überfalls von einer Tatbegehung oder jedenfalls -beteiligung des
  240. Angeklagten G.
  241. hätte überzeugen können. Sollte das neue Tatgericht
  242. abermals nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte G.
  243. bei dem
  244. zweiten Überfall in der Wohnung des Getöteten war, wird es den Sachverhalt
  245. schließlich unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei zu prüfen haben.
  246. -9-
  247. 3. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklag-
  248. 16
  249. ten G.
  250. wendet, hat ihr Rechtsmittel aus denselben Gründen Erfolg, es ist
  251. im Übrigen aber unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hinsichtlich des ersten Überfalls von einer Verurteilung wegen einer durch den Todeserfolg qualifizierten Straftat abgesehen, da es – sachverständig beraten –
  252. nicht feststellen konnte, dass bei dem ersten Überfall dem Geschädigten
  253. Verletzungen zugefügt worden sind, die zum Tode geführt oder den Todeseintritt beschleunigt haben.
  254. 17
  255. Da diese Feststellungen – freilich rechtsfehlerfrei – lediglich aufgrund
  256. des Zweifelsgrundsatzes erfolgt sind, muss wegen des engen Zusammenhangs des Verurteilungs- und des Freispruchsfalls durch den kurz nach zwei
  257. Verletzungsvorgängen eingetretenen Tod des Opfers (§ 264 StPO) der erstgenannte ungeachtet materiell-rechtlicher Tateinheit ebenfalls aufgehoben
  258. werden, um dem neuen Tatgericht eine uneingeschränkte Möglichkeit zur
  259. Feststellung der Kausalität für den Fall zu lassen, dass es sich von einer
  260. Mitwirkung des Angeklagten G.
  261. an dem zweiten Überfall überzeugen soll-
  262. te. Es kann dann für diesen Angeklagten sogar günstiger sein, wenn sich
  263. eine Todesverursachung (auch) durch den ersten Überfall nicht ausschließen
  264. lassen sollte. Aufrechterhalten bleiben indes die rechtsfehlerfrei getroffenen
  265. Mindestfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten G.
  266. an dem ersten
  267. Überfall; gegen diesen wird der gleiche Schuldspruch wegen gefährlicher
  268. Körperverletzung wie bisher auszusprechen sein, wenn sich seine Verantwortlichkeit für den zweiten Überfall auch nach erneuter Prüfung nicht nachweisen lassen sollte.
  269. 18
  270. 4. In jedem Fall wird das neue Tatgericht die uneingeschränkte
  271. Schuldfähigkeit des Angeklagten G.
  272. neu zu prüfen haben. Die im Gegen-
  273. satz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen stehende
  274. bisherige gerichtliche Überzeugung von einer voll erhaltenen Steuerungsfähigkeit dieses Angeklagten ist im angefochtenen Urteil nicht überzeugend
  275. begründet, wenngleich sich dieser Mangel bei der bislang verhängten, bei
  276. - 10 -
  277. dem festgestellten Tatbild eher milden Jugendstrafe im Ergebnis nicht zum
  278. Nachteil dieses Angeklagten ausgewirkt hat. Sollte das neue Tatgericht von
  279. einer auch alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des
  280. Angeklagten ausgehen, wird es indes auch zu prüfen haben, ob dieser Umstand durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. BGHSt 49,
  281. 239, 245 f.).
  282. Basdorf
  283. Raum
  284. Roggenbuck
  285. Schaal
  286. Schneider