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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 633/13
  4. vom
  5. 18. Februar 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hamburg vom 23. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  14. der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Zu den im nachgereichten Schriftsatz der Verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung
  16. merkt der Senat an: Aus einer Vollzugspraxis, durch die das „Trennungsgebot“
  17. (BVerfGE 128, 326, S. 380 f.; vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB) missachtet
  18. würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug
  19. der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme
  20. der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung hergeleitet werden.
  21. Basdorf
  22. Sander
  23. Berger
  24. Schneider
  25. Bellay