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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 592/17
  4. vom
  5. 6. Februar 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR592.17.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Berlin vom 14. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da
  15. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen
  17. Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  19. 1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ohne sich eine
  20. Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur Mittäterschaft der von diesem benannten Person verschafft zu haben (vgl. hierzu BGH,
  21. Urteil vom 24. November 1982 – 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 166 f.; Weber
  22. BtMG, 5. Aufl., § 31 Rn. 138; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 78 f., jeweils mwN).
  23. -3-
  24. 2. Das Landgericht war auch nicht gehalten, im Rahmen des § 46b StGB die
  25. Frage der Beteiligung dieser Person im Einzelnen aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 – 5 StR 20/93, NStZ 1993, 242; Weber, aaO, § 31
  26. Rn. 150; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 46b Rn. 94, je mwN). Eine dahingehende
  27. – zulässige – Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.
  28. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein TäterOpfer-Ausgleich bei mehreren durch eine Straftat Geschädigten voraus, dass
  29. hinsichtlich jedes Geschädigten eine Alternative des § 46a StGB erfüllt ist (vgl.
  30. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 mwN). Demgemäß hat das Landgericht eine Anwendung des § 46a StGB rechtsfehlerfrei
  31. mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte keinerlei Schadenswiedergutmachungsbemühungen gegenüber dem in Höhe von mehr als einer Million
  32. Euro
  33. geschädigten
  34. Inhaber
  35. des
  36. überfallenen
  37. Ladenlokals
  38. bzw.
  39. der
  40. Ersatz leistenden Versicherung entfaltet hat.
  41. Mutzbauer
  42. Sander
  43. König
  44. Dölp
  45. Berger