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  1. 5 StR 592/08
  2. (alt: 5 StR 617/07)
  3. BUNDESGERICHTSHOF
  4. BESCHLUSS
  5. vom 10. Februar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2
  13. StPO als unbegründet verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  15. die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat
  18. schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Vergewaltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwägungen stehende „brutale … Begehungsweise“ (UA S. 93) sich zum Nachteil
  19. des Angeklagten ausgewirkt hat.
  20. Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Täter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vorliegende Milderungsgründe dar.
  21. Brause
  22. Schaal
  23. Dölp
  24. Schneider
  25. König