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  1. 5 StR 589/05
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 5. April 2006
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Totschlags
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
  10. beschlossen:
  11. Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende
  12. Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten
  13. des Verurteilten zurückgewiesen.
  14. G r ü n d e
  15. 1
  16. Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind
  17. weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige
  18. Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf
  19. vertretene Auffassung – die der Senat nicht teilt –, eine Begründungspflicht
  20. bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2
  21. StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat entgegen
  22. den Rückschlüssen des Antragstellers die ersten beiden Verfahrensrügen,
  23. die auf Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO u. a. sowie von § 265 StPO u. a.
  24. gestützt waren, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2005 als offensichtlich unbegründet
  25. erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende
  26. Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert. Die
  27. vom Verteidiger angeführten Entscheidungen begründen bei maßgeblich
  28. abweichender Fallgestaltung keine Divergenz im Sinne des § 132 GVG.
  29. 2
  30. Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei
  31. Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser
  32. Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung
  33. -3-
  34. (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05). Mit Recht hat die
  35. Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung
  36. Einsicht in das Senatsheft zu gewähren, abgelehnt (BGH NStZ 2001, 551).
  37. Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
  38. vom 5. September 2005 (BGBl I 2005, 2722) – IFG – ergibt sich nichts anderes. Das Gesetz ist nicht anwendbar, da ihm die abschließenden Regelungen
  39. der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgehen (§ 1 Abs. 3 IFG).
  40. Harms
  41. Basdorf
  42. Brause
  43. Gerhardt
  44. Schaal