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  1. 5 StR 588/10
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 26. Januar 2011
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2010 wird nach § 349
  12. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  13. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  14. Ergänzend bemerkt der Senat:
  15. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Tenor des angefochtenen Urteils nicht um einen Teilfreispruch zu ergänzen. Das Landgericht
  16. hat die dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als materiell-rechtlich selbständige Tat zur Last gelegte
  17. Freiheitsberaubung lediglich als tatbestandsmäßiges Mittel zur Begehung der
  18. Vergewaltigung angesehen, die Gegenstand der Verurteilung war. Im Hinblick darauf war ein Teilfreispruch nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom
  19. 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196). Da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringerte, sondern sich lediglich die rechtliche Bewertung änderte, kann der Senat ungeachtet des insoweit erfolgten Antrags
  20. nach § 349 Abs. 4 StPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
  21. -3-
  22. Im Blick auf das jugendliche Alter des Angeklagten werden frühzeitig die
  23. Voraussetzungen des § 88 JGG zu prüfen sein.
  24. Raum
  25. Brause
  26. Schneider
  27. Schaal
  28. Bellay