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918 B

  1. 5 StR 578/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 22. Januar 2002
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  10. Menge u.a.
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002
  13. beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2001 werden nach § 349
  15. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  16. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  17. zu tragen.
  18. Der Senat schließt im Hinblick auf die Gesamtmenge der gehandelten Betäubungsmittel aus, daß die Strafen wegen der Annahme einer nicht geringen Menge von 24 g anstatt 30 g MDMA (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1
  19. Nr. 2 Menge 8 = NJW 2001, 1805) zu hoch bemessen wurden und daß das
  20. Landgericht dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten U
  21. gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat.
  22. Harms
  23. Häger
  24. Brause
  25. Gerhardt
  26. Schaal
  27. C
  28. die