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  1. 5 StR 560/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 29. März 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2011 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen.
  13. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die
  14. dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen
  15. notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. 1. Das Landgericht durfte aus dem Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die
  18. Vernehmung der Zeugin Ba.
  19. – zusätzliche – Anhaltspunkte gegen die
  20. Gebotenheit der Beweisaufnahme gewinnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
  21. 54. Aufl., § 244 Rn. 11).
  22. 2. Angesichts der Ausführungen auf UA S. 42 bis 44 kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die
  23. Persönlichkeit des Angeklagten aus dem Blick verloren hat.
  24. Basdorf
  25. Schaal
  26. König
  27. Schneider
  28. Bellay