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30 lines
840 B

  1. 5 StR 557/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 8. Januar 2002
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  14. die dadurch der Nebenklägern entstandenen notwendigen
  15. Auslagen zu tragen.
  16. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Hogrefe als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO über die jeweilige
  17. Instanz hinaus wirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a
  18. Rdn. 17).
  19. Harms
  20. Basdorf
  21. Brause
  22. Gerhardt
  23. Schaal