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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 554/15
  4. vom
  5. 17. Februar 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen schwerer Brandstiftung u.a.
  11. ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR554.15.0
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
  14. 1. Auf die Revision des Angeklagten A.
  15. wird das Urteil des
  16. Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2015, soweit es ihn
  17. betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
  18. a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung
  19. verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen
  20. zum Brandverlauf und -schaden,
  21. b) im Gesamtstraf- und Adhäsionsausspruch.
  22. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  23. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  24. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  25. 2. Die Revision des Angeklagten Z.
  26. gegen das vorgenann-
  27. te Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  28. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  29. den Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  30. -3-
  31. Gründe:
  32. 1
  33. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und
  34. Wohnungseinbruchsdiebstahls, den Angeklagten A.
  35. außerdem wegen Fah-
  36. rens ohne Fahrerlaubnis, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
  37. verurteilt und Adhäsionsaussprüche getroffen. Der Angeklagte A.
  38. wendet sich
  39. mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision ausschließlich gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; der Angeklagte Z.
  40. greift das Urteil
  41. mit der allgemeinen Sachrüge umfassend an. Während die Revision des Angeklagten Z.
  42. unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat das wirksam beschränk-
  43. te Rechtsmittel des Angeklagten A.
  44. 2
  45. Erfolg.
  46. 1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte A.
  47. im Verlauf ei-
  48. nes gemeinschaftlichen „Trinkgelages“ gegenüber dem Angeklagten Z.
  49. Sprache, dass er gegen die Adhäsionsklägerin E.
  50. zur
  51. noch offene finanziel-
  52. le Ansprüche habe. Tatsächlich bestanden derartige Ansprüche nicht. Im weiteren Gespräch verkündete der Angeklagte A.
  53. den Plan, seine vermeintlichen
  54. Ansprüche im Wege „der Selbsthilfe“, nämlich in Form eines Einbruchs in den
  55. von der Adhäsionsklägerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Bungalow,
  56. zu realisieren. Dabei ging er zutreffend davon aus, dass in dem Bungalow niemand anwesend sein würde. Der Angeklagte Z.
  57. A.
  58. 3
  59. erklärte sich auf Bitten des
  60. bereit, bei der beabsichtigten Tat mitzumachen.
  61. In einem von dem Angeklagten A.
  62. , der nicht über die erforderliche
  63. Fahrerlaubnis verfügte, geführten PKW fuhren beide zum Tatort. Sie brachen in
  64. den Bungalow ein und durchsuchten ihn nach stehlenswerten Gegenständen.
  65. Die für lohnend befundenen Dinge trugen sie zum PKW und luden sie ein. Beim
  66. Durchsuchen des Bungalows fand der – wegen versuchter schwerer Brandstiftung einschlägig vorbestrafte – Angeklagte Z.
  67. zufällig einige Flaschen, die
  68. -4-
  69. brennbare Flüssigkeit enthielten. Spätestens durch diesen Fund kam Z.
  70. auf
  71. den Gedanken, den Bungalow „nach beendetem Diebeszug anzuzünden und
  72. dabei die gefundene Flüssigkeit als Brandbeschleuniger zu benutzen“ und goss
  73. die Flüssigkeit auf den Fußboden und über eine Kommode.
  74. 4
  75. In der Hauptverhandlung konnte weder festgestellt werden, ob der Angeklagte Z.
  76. mit der Inbrandsetzung – über die bloße Zerstörung des Bungalows
  77. durch Feuer hinaus – weitere Absichten verband, noch ob es hierüber und über
  78. die Brandlegung als solche zu konkreten Absprachen zwischen den Angeklagten kam. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass sowohl das Ausgießen
  79. der Flüssigkeit als auch deren anschließende Entzündung durch den Angeklagten Z.
  80. vom Angeklagten A.
  81. wahrgenommen und von ihm auch gebilligt
  82. wurde. Beide Angeklagten hatten auch wahrgenommen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft im Abstand von nur drei bis vier Metern ein gleichartiger
  83. Bungalow befand und ein Übergreifen auf diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit
  84. zu erwarten stand, was beide jedoch zumindest billigend in Kauf nahmen.
  85. Nachdem Z.
  86. die Flüssigkeit angezündet hatte, verließen beide Angeklagte
  87. eilig den Bungalow, stiegen in den abfahrbereit daneben stehenden PKW und
  88. fuhren los. Die von Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte das vollständige
  89. Abbrennen beider Bungalows nicht verhindern (UA S. 13 f.).
  90. 5
  91. Dass der Angeklagte A.
  92. von der Brandlegung wusste und sie billigte
  93. und nicht etwa von dem schon brennenden Feuer überrascht wurde, hat die
  94. Strafkammer beweiswürdigend aus den Gegebenheiten am Tatort und den
  95. Umständen der Begehung des Einbruchs entnommen (UA S. 19 f.).
  96. 6
  97. 2. Die Urteilsfeststellungen vermögen eine mittäterschaftliche Begehung
  98. der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) durch den
  99. -5-
  100. Angeklagten A.
  101. nicht zu belegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
  102. Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 hierzu ausgeführt:
  103. „Mittäterschaftliches Handeln setzt einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten dahingehend voraus, im gegenseitigen
  104. Einvernehmen eine Straftat durch Erbringen bestimmter Tatbeiträge gemeinsam zu begehen. Eine derartige Übereinkunft muss
  105. nicht auf einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten beruhen; sie
  106. kann auch situativ konkludent zu Stande kommen. Hinsichtlich des
  107. Zeitpunkts der Willensentschließung im Sinne des § 25 Abs. 2
  108. StGB genügt es, wenn der Täter in ein Geschehen eintritt, das
  109. sich bereits im Stadium des Versuchs der intendierten gemeinsamen Straftat befindet.
  110. Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die Feststellungen auf UA S. 13 die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung
  111. des Angeklagten A. an der vom Mitangeklagten Z. eigenhändig verwirklichten schweren Brandstiftung nicht. Entscheidend ist,
  112. dass das Landgericht keine Absprache zwischen den Angeklagten
  113. über die Brandlegung festzustellen vermochte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte A.
  114. das Vorgehen des Z.
  115. beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt
  116. keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen konkludenten
  117. gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zu. Mehr noch: Die vorgenannten Urteilsfeststellungen können im Lichte der einschlägigen
  118. höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zu einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung führen (siehe dazu BGH NStZ 2002, 139; 2010, 224, 225).
  119. An der vorstehend skizzierten rechtlichen Beurteilung vermögen
  120. auch die für sich genommen überzeugenden tatrichterlichen Beweiserwägungen auf UA S. 19 f. nichts zu ändern. Aus ihnen geht
  121. mit Blick auf die aufgeworfene Rechtsfrage lediglich hervor, dass
  122. die Angeklagten den Wohnungseinbruchdiebstahl vor Inbrandsetzen des Bungalows als abgeschlossen ansahen, nicht jedoch,
  123. dass sich der Beschwerdeführer am Folgegeschehen als Mittäter
  124. beteiligen wollte. Eine dahingehende Übereinkunft hat das Landgericht – wie auch die beweiswürdigenden Überlegungen zum
  125. Tatmotiv zeigen (vgl. UA S. 21-23) – gerade nicht festgestellt,
  126. obschon solches in Ansehung des Inhalts der richterlichen Be-
  127. -6-
  128. schuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers ohne Rechtsverstoß gegen § 261 StPO möglich gewesen wäre.“
  129. 7
  130. Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafen- und
  131. den Adhäsionsausspruch.
  132. Schneider
  133. König
  134. Bellay
  135. Berger
  136. Feilcke