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  1. 5 StR 552/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 12. Januar 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  8. Menge u.a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012
  11. beschlossen:
  12. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. August 2011 nach § 349 Abs. 4
  13. StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
  14. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
  15. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
  16. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. G r ü n d e
  18. 1
  19. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
  20. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben
  21. Fällen zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge zur
  22. umfassenden Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.
  23. 2
  24. 1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die mit der
  25. Revisionsbegründung erklärte
  26. Rechtsmittelbeschränkung
  27. wirksam.
  28. Die
  29. Überprüfung des vom Landgericht angenommenen, von der Revision akzeptierten Wirkstoffgehalts stellt auch in den sieben Fällen des Erwerbs von
  30. zehn Gramm jeweils zur Hälfte zum Handel bestimmten Crystals den
  31. Schuldspruch wegen eines Verbrechens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht in Frage. Dass das Landgericht tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht mitausgeurteilt hat, muss auf die Revision der Angeklagten zu deren Nachteil ebenso
  32. -3-
  33. wenig korrigiert werden wie die unterbliebene Ausurteilung tateinheitlichen
  34. Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den beiden Fällen
  35. des Erwerbs von 20 Gramm jeweils zur Hälfte zum Handel bestimmten
  36. Crystals.
  37. 3
  38. 2. In den beiden letztgenannten Fällen besorgt der Senat mit dem Generalbundesanwalt, dass das Landgericht bei Bemessung der beiden Einsatzstrafen die gesamte Erwerbsmenge als Handelsmenge bewertet haben
  39. könnte. Schon zur Gewährleistung der gebotenen einheitlichen Strafzumessung sind auch die weiteren Einzelstrafen – ungeachtet des bestehen bleibenden Schuldspruchs – antragsgemäß aufzuheben. Das neue Tatgericht,
  40. das auch die Ausführungen zur Strafzumessung in der Revisionsrechtfertigung der Verteidigung zu beachten haben wird, weist der Senat auf die Anmerkungen im Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zu § 64 StGB
  41. – was die Zuziehung eines Sachverständigen nach § 246a StPO erfordern
  42. wird – und zu § 31 BtMG hin.
  43. Basdorf
  44. Raum
  45. König
  46. Schaal
  47. Bellay