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  1. 5 StR 542/00
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 21. Mai 2001
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen Brandstiftung u. a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2001
  12. beschlossen:
  13. 1.
  14. Die Revision des Angeklagten R
  15. gegen
  16. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2000
  17. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  18. 2. Auf die Revision der Angeklagten W
  19. wird das vorge-
  20. nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,
  21. daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Brandstiftung in
  22. Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Die wegen tatmehrheitlicher Beihilfe
  23. zum Diebstahl verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten
  24. Freiheitsstrafe entfällt.
  25. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten W
  26. wird
  27. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  28. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  29. -3-
  30. Zur Begründung der Urteilsänderung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. April 2001 in
  31. Verbindung mit den Urteilsausführungen UA S. 36 Bezug genommen.
  32. Harms
  33. Basdorf
  34. Raum
  35. Tepperwien
  36. Schaal