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  1. 5 StR 526/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 1. März 2005
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364).
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 – 61) ist
  17. mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es
  18. bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfahren verzögert wurde.
  19. Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für
  20. diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2
  21. StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt
  22. -3-
  23. der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge
  24. (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
  25. Harms
  26. Raum
  27. Schaal
  28. Brause
  29. Graf