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  1. 5 StR 520/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 10. Januar 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
  8. nicht geringer Menge
  9. -2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012
  10. beschlossen:
  11. 1. Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird
  12. der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen
  13. das Urteil dieses Gerichts vom 30. August 2011 verworfen worden ist, aufgehoben.
  14. 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird
  15. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  16. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
  17. zu tragen.
  18. G r ü n d e
  19. 1
  20. Zu 1.: Die Revision ist fristgemäß begründet worden. In der Erhebung
  21. der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln die Erklärung, dass
  22. das Urteil insgesamt angefochten wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.,
  23. § 344 Rn. 3 mwN). Daran ändert ein umfassendes Geständnis genauso wenig wie etwa gar der Umstand, dass das Urteil auf einer Verständigung
  24. (§ 257c StPO) beruht.
  25. Basdorf
  26. Brause
  27. Schneider
  28. Schaal
  29. König