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810 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 518/14
  4. vom
  5. 12. Januar 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  14. der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur
  16. wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen
  17. tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen hat.
  18. Sander
  19. Schneider
  20. König
  21. Dölp
  22. Bellay