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  1. 5 StR 493/08
  2. (alt: 5 StR 621/07)
  3. BUNDESGERICHTSHOF
  4. BESCHLUSS
  5. vom 28. Oktober 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u. a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  14. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
  15. Tiergarten in Berlin vom 29. September 2006 – (276 Ds)
  16. 63 Js 2742/06 (41/06) in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe
  17. einbezogen ist.
  18. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
  19. G r ü n d e
  20. 1
  21. Nachdem das Landgericht den Angeklagten u. a. wegen unerlaubten
  22. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte, änderte der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuldspruch
  23. dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
  24. Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, und hob
  25. den Rechtsfolgenausspruch mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen
  26. auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des
  27. rechtskräftigen Schuldspruchs abermals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  28. drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen
  29. Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  30. -3-
  31. 2
  32. Die Entscheidung, von einer Gesamtstrafbildung mit der – im ersten
  33. landgerichtlichen Urteil fehlerhaft als vollstreckt angesehenen – Geldstrafe
  34. von 60 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin
  35. vom 29. September 2006 abzusehen, ist rechtsfehlerhaft. Denn sie beruht
  36. auf dem unzutreffenden Verständnis, diese Strafe sei mit der „Genehmigung
  37. der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Vorsitzenden“ erledigt,
  38. so dass die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht mehr gegeben seien. Dabei verkennt das Landgericht zum einen die Rechtsnatur der gemäß § 122
  39. Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 126 StPO zu erteilenden Genehmigung der Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung, die der
  40. Sicherung der Untersuchungshaftzwecke dient (vgl. hierzu Meyer-Goßner,
  41. StPO 51. Aufl. Vor § 112 Rdn. 14; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl.
  42. § 122 Rdn. 4), den Vollstreckungsstand hinsichtlich der zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe aber unberührt lässt. Zum anderen hat das Landgericht
  43. nicht beachtet, dass grundsätzlich nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der
  44. erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1
  45. StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten
  46. Verhandlung zu erfolgen hat, damit dem Revisionsführer ein erlangter
  47. Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein
  48. Rechtsmittel genommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1
  49. und 2). Eine etwa eingetretene zwischenzeitliche Vollstreckung hätte danach
  50. ohnehin unberücksichtigt zu bleiben.
  51. 3
  52. Insoweit wären grundsätzlich zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen.
  53. Dass dies unterblieben ist, beschwert den Angeklagten für sich nicht. Um
  54. jede Beschwer zu vermeiden, bezieht der Senat indes entsprechend § 55
  55. Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO die Geldstrafe aus dem genannten amtsgerichtlichen Urteil in die – fälschlich, aber nicht beschwerend einheitlich gebildete – Gesamtstrafe ein; soweit die Geldstrafe vollstreckt ist, wird sie gemäß
  56. § 51 Abs. 2 StGB auf die Gesamtstrafe angerechnet. Durch diese Verfahrensweise wird der Angeklagte, der so auch im Ergebnis auf seine erste Revision nach der erfolgten Schuldspruchänderung und dem weiter fortgeführ-
  57. -4-
  58. ten Verfahren einen geringfügigen Vorteil erfährt, besser gestellt, als wenn
  59. gegen ihn zwei Gesamtstrafen gebildet und dabei infolge des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) einzelne Einzelstrafen, naheliegend
  60. indes ohne Herabsetzung der bisherigen Gesamtstraflast, reduziert würden.
  61. Basdorf
  62. Raum
  63. Schaal
  64. Brause
  65. Dölp