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  1. 5 StR 480/01
  2. (alt 5 StR 423/97
  3. 5 StR 310/99)
  4. BUNDESGERICHTSHOF
  5. BESCHLUSS
  6. vom 7. November 2001
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
  12. beschlossen:
  13. 1.
  14. Die Revisionen des Angeklagten und der
  15. Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO
  16. als unbegründet verworfen.
  17. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  18. 2.
  19. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenkläger wird die Kostenentscheidung des genannten Urteils dahin abgeändert, daß der Angeklagte sämtliche
  20. den Nebenklägern bis dahin entstandenen notwendigen
  21. Auslagen zu tragen hat und den Nebenklägern keine
  22. notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden. Allein dies und nicht die angefochtene Auslagenverteilung entspricht nach dem Schuldspruch wegen eines Kapitalverbrechens zum Nachteil der Angehörigen
  23. der Nebenkläger der Billigkeit (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs.
  24. 4 StPO).
  25. Harms
  26. Häger
  27. Gerhardt
  28. Basdorf
  29. Raum