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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 463/18
  4. vom
  5. 29. November 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
  11. zu 2.: Diebstahls
  12. ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR463.18.0
  13. -2-
  14. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. November 2018 gemäß § 349
  15. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  16. Auf die Revision des Angeklagten B.
  17. wird das Urteil
  18. des Landgerichts Dresden vom 9. Mai 2018 bezüglich dieses
  19. Angeklagten im Gesamtstrafausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über
  20. die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
  21. Die weitergehende Revision des Angeklagten B.
  22. die Revision des Angeklagten Z.
  23. sowie
  24. werden als unbegründet
  25. verworfen.
  26. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  27. tragen.
  28. Gründe:
  29. 1
  30. Das Landgericht hat den Angeklagten Z.
  31. unter Einbeziehung einer
  32. Freiheitsstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil wegen besonders schweren
  33. räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
  34. wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
  35. und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es dessen Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten B.
  36. hat es wegen Dieb-
  37. stahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl
  38. -3-
  39. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richten sich jeweils auf die Sachrüge gestützte Revisionen
  40. der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten B.
  41. den
  42. aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt, ist das des Angeklagten
  43. Z.
  44. insgesamt unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
  45. 2
  46. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
  47. 3
  48. 1. Der Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten B.
  49. hält
  50. rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht teilt den Vollstreckungsstand hinsichtlich der einbezogenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
  51. je 15 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiberg vom 3. November 2017
  52. nicht mit. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen
  53. des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Für den nicht gänzlich ausgeschlossenen Fall
  54. der Erledigung der Geldstrafe vor dem Urteilszeitpunkt kann der Angeklagte
  55. durch deren Einbeziehung beschwert sein.
  56. 4
  57. 2. Das Landgericht hat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht gesondert begründet. Dies stellt angesichts der in rascher Folge ergangenen und überwiegend einschlägigen Vorverurteilungen sowie angesichts
  58. dessen, dass die Bewährungszeit betreffend die durch Urteil des Amtsgerichts
  59. Leipzig vom 3. Februar 2015 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier
  60. Monaten wegen mehrerer Diebstahlstaten zur Tatzeit erst seit wenigen Monaten abgelaufen war, noch keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler
  61. dar (vgl. dazu MüKo-StPO/Wenske, 2016, § 267 Rn. 402 mwN).
  62. -4-
  63. 5
  64. 3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b
  65. StPO zu entscheiden, der bei ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe
  66. betreffenden Rechtsfehlern die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine
  67. Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
  68. 6
  69. 4. Auch der Angeklagte B.
  70. hat die Kosten seines Rechtsmittels
  71. zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. BGH,
  72. Beschluss vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04, wistra 2005, 187) – dem
  73. Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben. Denn es ist sicher abzusehen, dass das umfassend eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten
  74. nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann. Demzufolge kann der Senat die
  75. Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGH,
  76. Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 4 StR 144/11; vom 28. Oktober 2004
  77. – 5 StR 430/04).
  78. Mutzbauer
  79. Sander
  80. König
  81. Schneider
  82. Köhler