Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

53 lines
2.5 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 461/18
  4. (alt: 5 StR 276/17)
  5. vom
  6. 27. November 2018
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen versuchten Mordes u.a.
  10. ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR461.18.0
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2018
  13. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  14. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Das Landgericht hat – wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt – durchweg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen.
  18. Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom
  19. 25. Januar 2017 verstoßen. Danach werden dann, wenn nur ein Teil der Verurteilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben worden ist, die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der
  20. Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatgerichts an die
  21. ihnen zugrundeliegenden nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies
  22. gilt auch, wenn das Revisionsgericht – wie der Senat in seiner ersten Entscheidung – einen Teil des Schuldspruchs und eine der Einzelstrafen bestätigt, eine
  23. weitere Einzelstrafe und den Rechtsfolgenausspruch dagegen mit den zugehö-
  24. -3-
  25. rigen Feststellungen aufgehoben hat. Die teilweise Aufhebung erfasste in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für den rechtskräftig abgeschlossenen Fall von Bedeutung waren und eine Aufhebung der
  26. rechtskräftigen Einzelstrafe ihre Grundlage entzogen hätte. Bei einer solchen
  27. Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den
  28. bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden
  29. müssen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600, 601).
  30. Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht neben
  31. ergänzenden Feststellungen mit der erneuten Beweisaufnahme dieselben Feststellungen zur Person getroffen hat, wie sie dem teilweise aufgehobenen Urteil
  32. vom 25. Januar 2017 zugrundegelegen haben.
  33. Mutzbauer
  34. Sander
  35. Berger
  36. Schneider
  37. Mosbacher