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8.1 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 461/16
  4. vom
  5. 8. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR461.16.0
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
  13. Auf die Revision des Angeklagten B.
  14. wird das Urteil des
  15. Landgerichts Berlin vom 23. März 2016 in dem ihn betreffenden
  16. Schuldspruch dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der
  17. Angeklagte im Fall I.5 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  18. Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau und Herstellen
  19. von Betäubungsmitteln und mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
  20. Hinsichtlich des Nichtrevidenten Ba.
  21. wird der ihn betreffende
  22. Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall I.5 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit
  23. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
  24. bandenmäßigem Anbau und Herstellen von Betäubungsmitteln
  25. und mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  26. Menge schuldig ist.
  27. Die weitergehende Revision des Angeklagten B.
  28. gegen das
  29. vorgenannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  30. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  31. -3-
  32. Gründe:
  33. 1
  34. Das Landgericht hat den Angeklagten B.
  35. wegen bandenmäßigen
  36. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
  37. zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten
  38. Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I.5) und in einem
  39. Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln (Fall I.6), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
  40. geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
  41. nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle I.1 bis 4) sowie wegen Besitzes einer
  42. verbotenen Waffe (Fall II.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
  43. drei Monaten verurteilt. Den Nichtrevidenten Ba.
  44. hat es wegen Beihilfe zum
  45. bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum
  46. bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  47. Menge (Fall I.5) und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln (Fall I.6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung
  48. zur Bewährung ausgesetzt. Teilweise dem Antrag des Generalbundesanwalts
  49. folgend führt die Revision des Angeklagten – gemäß § 357 StPO auch betreffend den Nichtrevidenten Ba.
  50. – zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; im
  51. Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  52. 2
  53. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ab
  54. 2014 zunächst nur in der Wohnung des Nichtrevidenten N.
  55. ße (Berlin-
  56. in der B.
  57. stra-
  58. ) eine Cannabisplantage, die bis Mai 2015 vier Ernten er-
  59. brachte (Fälle I.1 bis 4). Der überwiegende Teil des geernteten Marihuanas war
  60. zum Weiterverkauf bestimmt; jeweils etwa 200 bis 300 Gramm Marihuana dien-
  61. -4-
  62. ten dem Eigenverbrauch des Angeklagten. Sodann kam der Angeklagte mit
  63. den Nichtrevidenten L.
  64. Bo.
  65. in der K.
  66. , Ba.
  67. und Bo.
  68. straße (Berlin-
  69. überein, in der Wohnung des
  70. ) eine weitere Cannabisplantage zu
  71. errichten. Im Mai 2015 beschaffte er 160 bis 170 Cannabisstecklinge, von denen die Hälfte in der auch weiterhin gemeinsam mit dem Nichtrevidenten N.
  72. betriebenen Plantage in der B.
  73. tage in der K.
  74. straße, die andere Hälfte in der neuen Plan-
  75. straße eingepflanzt wurde (Fall I.5). Beide Plantagen wurden
  76. etwa um dieselbe Zeit im August/September 2015 abgeerntet. Von der überwiegend zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Ernte der Plantage in der
  77. B.
  78. straße behielt der Angeklagte wiederum 200 bis 300 Gramm (Mindest-
  79. wirkstoffgehalt 10 % THC) für sich. Von der Ernte in der K.
  80. Ba.
  81. einige Gramm und Lo.
  82. straße erhielten
  83. 50 Gramm zum Eigenkonsum. Im Septem-
  84. ber 2015 beschaffte der Angeklagte 239 Cannabisstecklinge, die jeweils am
  85. 5. Oktober 2015 in den Plantagen B.
  86. straße und K.
  87. straße eingepflanzt
  88. wurden (Fall I.6). Am Tag darauf wurden sie bei einer Durchsuchung der Wohnungen sichergestellt.
  89. 3
  90. 2. In den Fällen I.5 und I.6 hat die Strafkammer ein bandenmäßiges
  91. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, da
  92. der Angeklagte sich zur Begehung dieser Taten hinsichtlich der Plantage K.
  93. straße mit den Nichtrevidenten Lo.
  94. , Bo.
  95. und Ba.
  96. fest zusammen-
  97. getan hatte. Soweit die Taten darauf gerichtet waren, Betäubungsmittel nicht
  98. nur zum gewinnbringenden Verkauf sondern auch zum eigenen Konsum anzubauen, hat das Landgericht Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I.5) bzw. bandenmäßigem Anbau
  99. von Betäubungsmitteln (Fall I.6) angenommen.
  100. -5-
  101. 4
  102. 3. Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils betreffend den Angeklagten Bo.
  103. 5
  104. und den Nichtrevidenten Ba.
  105. sind teilweise rechtsfehlerhaft.
  106. a) Angesichts der einheitlichen Beschaffung von Stecklingen und der im
  107. engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführten bzw. geplanten Ernten hat die
  108. Strafkammer hinsichtlich der zeitgleichen Bewirtschaftung von zwei Plantagen
  109. ohne Rechtsfehler jeweils eine Tat angenommen. Gleichermaßen rechtsfehlerfrei ist sie davon ausgegangen, dass neben der Verurteilung wegen Handeltreibens – nur – in Bezug auf die für den Eigenkonsum dienenden Mengen eine
  110. Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Anbaus von Betäubungsmitteln
  111. zu erfolgen hatte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29
  112. BtMG Teil 2 Rn. 92).
  113. 6
  114. b) Insoweit lag allerdings im Fall I.5 kein tateinheitlicher bandenmäßiger
  115. Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, da der bandenmäßig begangene Anbau von Betäubungsmitteln in der Wohnung K.
  116. straße
  117. (Fall 5b) sich – soweit dem Eigenkonsum dienend – nicht auf eine nicht geringe
  118. Menge bezog. In Tateinheit zu dem insoweit verwirklichten bandenmäßigen
  119. Anbau von Betäubungsmitteln stand, da eine Ernte erfolgte, auch ein bandenmäßiges Herstellen von Betäubungsmitteln. Im Hinblick auf die Cannabisernte
  120. in der Wohnung B.
  121. straße (Fall 5a) war ein, jedoch nicht bandenmäßig be-
  122. gangenes, Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben.
  123. Der Senat ändert die Schuldsprüche betreffend den Angeklagten und den
  124. Nichtrevidenten entsprechend ab.
  125. 7
  126. 4. Soweit der Generalbundesanwalt weitere Ergänzungen des Schuldspruchs beantragt hat, folgt der Senat diesem Antrag nicht. Das im Fall 5a und
  127. 6a (B.
  128. straße) verwirklichte – jeweils nicht bandenmäßig begangene – Han-
  129. deltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nicht gesondert zu
  130. -6-
  131. tenorieren; dasselbe gilt für den im Fall 6a verwirklichten unerlaubten Anbau.
  132. Hinsichtlich der in den Fällen 5 und 6 in beiden Plantagen angebauten Pflanzen
  133. liegt nur eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  134. Menge vor, die bereits mit der einheitlichen Beschaffung der Pflanzen vollendet
  135. wurde. Da diese hinsichtlich der in der Plantage K.
  136. straße eingepflanzten
  137. Stecklinge innerhalb einer Bandenabrede erfolgte, ist die Tat jeweils nach
  138. § 30a Abs. 1 BtMG qualifiziert. Für eine gesonderte Ausurteilung des sich auf
  139. die in der B.
  140. straße – außerhalb der Bandenstruktur – angebauten Pflanzen
  141. beziehenden Teils des Handeltreibens ist daneben kein Raum. Dasselbe gilt im
  142. Fall I.6 auch im Verhältnis des teilweise bandenmäßig und teilweise nicht bandenmäßig begangenen Anbaus von Betäubungsmitteln.
  143. 8
  144. 5. An einer hinter dem Antrag des Generalbundesanwalts zurückbleibenden Entscheidung war der Senat schon deshalb nicht gehindert, weil der
  145. Antrag auf die Aufnahme weiterer Deliktstatbestände in den Schuldspruch gerichtet war und ungeachtet der Bezugnahme auf § 349 Abs. 4 StPO mithin insoweit nicht auf eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des
  146. Angeklagten zielte (vgl. Senge in FS für Rieß, 2002, S. 547, 550 f.).
  147. Mutzbauer
  148. Sander
  149. Dölp
  150. Schneider
  151. Feilcke