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  1. 5 StR 453/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 9. November 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  8. Menge u. a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009
  11. beschlossen:
  12. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
  13. im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  14. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach
  15. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. G r ü n d e
  18. 1
  19. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision der
  20. Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  21. 2
  22. 1. Nach den Feststellungen beschloss die Angeklagte, die seit ca.
  23. 15 Jahren Drogenmissbrauch betreibt und bereits mehrfach wegen Betäubungsmittelstraftaten und Diebstahls vorbestraft ist, größere Mengen Heroin
  24. zum Zwecke der Weiterveräußerung anzukaufen. Sie nahm deswegen Kontakt zu ihrem Drogenhändler auf, der ihr 281,7 g Heroingemisch (Wirkstoff-
  25. -3-
  26. gehalt: 119,7 g HHC) übergab. Die Angeklagte wurde im Anschluss an die
  27. polizeilich observierte Übergabe festgenommen. Bei einer Durchsuchung
  28. ihrer Wohnung wurden weitere 7 g Heroingemisch, ferner 7,8 g Marihuana
  29. und 77,3 g Haschisch sichergestellt.
  30. 3
  31. Seit 1998 wird die Angeklagte durchgängig mit Polamidon substituiert;
  32. sie beschaffte sich gleichwohl auf dem Schwarzmarkt weiteres Polamidon,
  33. das sie teilweise auch intravenös konsumierte. Darüber hinaus rauchte die
  34. Angeklagte täglich Marihuana bzw. Haschisch. Hintergrund des Entschlusses
  35. zum Ankauf größerer Mengen Heroins zum Zwecke des Weiterverkaufs war
  36. die angespannte finanzielle Situation der Angeklagten, die „für ihren eigenen
  37. täglichen Haschischkonsum sowie das zusätzlich auf dem Schwarzmarkt
  38. erworbene Polamidon (etwa 15 ml täglich) nicht unerhebliche Geldmittel benötigte“ (UA S. 6). Die später in ihrer Wohnung sichergestellten Drogen waren für ihren Eigenbedarf bestimmt. „Das Heroin hatte die Angeklagte aus
  39. Angst vor Entzugserscheinungen als eiserne Notreserve gelagert, falls es ihr
  40. nicht gelingen sollte, auf dem Schwarzmarkt zusätzliches Polamidon zu erwerben“ (UA S. 7).
  41. 4
  42. 2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten erörtern müssen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 20
  43. Rdn. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen ihrer Unterbringung in
  44. einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Der Rechtsfehler nötigt allein zur
  45. Aufhebung des Strafausspruchs, da ein Ausschluss der Schuldfähigkeit nach
  46. dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen sicher ausscheidet.
  47. -4-
  48. Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der
  49. Unterbringung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2
  50. StPO) nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
  51. Basdorf
  52. Schneider
  53. Raum
  54. Brause
  55. König