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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 437/15
  4. vom
  5. 11. November 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Görlitz vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
  13. Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch
  14. entfällt.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in
  20. vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung
  21. wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen
  22. der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Jedoch kann der
  23. Teilfreispruch keinen Bestand haben.
  24. -3-
  25. 2
  26. Der Generalbundesanwalt hat insoweit Folgendes ausgeführt:
  27. „Ein Teilfreispruch kann dann nicht erfolgen, wenn sich der Anklagevorwurf – wie hier in Bezug auf das zusätzliche Quetschen
  28. des Fingers, das Tat 1 h zugeordnet wurde – vollumfänglich als
  29. richtig erwiesen hat, das Landgericht jedoch lediglich eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung (Ideal-, anstatt Realkonkurrenz) vornimmt und deshalb das gesamte Geschehen als
  30. eine Tat aburteilt. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs muss
  31. zur Klarstellung erfolgen. Denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und frei gesprochen werden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004
  32. – 4 StR 415 /03 dort nicht abgedruckt mwN).“
  33. 3
  34. Dem stimmt der Senat zu und ändert die Urteilsformel entsprechend ab.
  35. 4
  36. Bei seiner rechtlichen Bewertung ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass der Vorsitzende die Beweisaufnahme mit der Bemerkung geschlossen hat, dass aus Sicht der Kammer alle Beweisanträge abgearbeitet worden
  37. seien (Beweisantrag Verlesung eines Urteils des Amtsgerichts Zittau).
  38. Sander
  39. Dölp
  40. Berger
  41. König
  42. Bellay